Tierinformationen
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Zoll Einfuhr
und Durchfuhr von bestimmten Haustieren aus Drittländern nach Deutschland
Merkblatt
der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland Stockholm
Liste
der für Veterinärfragen zuständigen Landesbehörden
unten
I.
Bei der Einfuhr und Durchfuhr sind folgende deutsche tierseuchenrechtliche
Vorschriften zu beachten:
1.
Hunde und Hauskatzen
Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung
in der Fassung der Bekanntmachung vom 31.März 1995 (BGBl.I S.431)
in jeweils geltender Fassung
a)
Grundsatz:
Die
Ein- und Durchfuhr von Hunden und Hauskatzen bedarf der tierseuchenrechtlichen
Genehmigung durch die oberste Veterinärbehörde des Bundeslandes,
über dessen Grenzabschnitt, Hafen oder Flughafen die Einfuhr vorgesehen
ist.
b)
Ausnahmen:
Ohne
tierseuchenrechtliche Genehmigung dürfen ein- oder durchgeführt
werden:
1.
Hunde und Hauskatzen, wenn im Reiseverkehr oder bei der Wohnsitzverlegung
höchstens drei -Êim Falle von Hunde- oder Hauskatzenwürfen das
Muttertier mit dem gesamten Wurf, wenn dieser weniger als drei Monate alt
istÊ- nicht zur Abgabe an Dritte bestimmte Tiere mitgeführt werden,
sofern für jedes Tier oder im Falle von Würfen für das Muttertier
nachgewiesen wird, dass es gegen Tollwut schutzgeimpft worden ist und die
Impfung
aa)
mindestens 30 Tage und längstens 12 Monate vor dem Grenzübertritt
oder
bb)
als Wiederholungsimpfung längstens 12 Monate nach vorausgegangener
Tollwutschutzimpfung und längstens 12 Monate vor dem Grenzübertritt
durchgeführt worden ist. Die Durchführung der Impfung muss tierärztlich
bescheinigt sein. Aus dem Dienstsiegel oder Stempel muss die Dienststelle
oder die Anschrift des Tierarztes deutlich feststellbar sein. Der Internationale
Impfpass oder die tierärztliche Impfbescheinigung muss in deutscher
Sprache ausgestellt oder mit einer amtlich beglaubigten deutschen Übersetzung
versehen sein. Sofern sie mehrsprachig gedruckt sind und den deutschen
Text enthalten, bedarf es der amtlichen Beglaubigung nicht;
2.
Tiere, die im Durchgangsverkehr zwischen zwei Orten eines angrenzenden
Drittlandes über das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland oder zwischen
zwei Orten der Bundesrepublik Deutschland über das Gebiet eines angrenzenden
Drittlandes verbracht werden, sofern dieses Verbringen im Rahmen eines
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Drittland geschlossenen
Abkommens über den erleichterten Durchgangsverkehr erfolgt,
3.
Tiere, die im Artistenberuf verwendet werden,
4.
Hunde, die
a)
als Blindenführhunde, Diensthunde der Bundeswehr, des Bundesgrenzschutzes,
der Zollverwaltung oder der Polizei oder im Rettungsdienst oder
b)
als Schlittenhunde zum Zwecke der Teilnahme an Rennen in Begleitung einer
schriftlichen Bestätigung der Teilnahme durch den Rennveranstalter
und mit einem Impfnachweis nach NummerÊ1 innergemeinschaftlich verbracht
oder eingeführt werden.
2.
Papageien und Sittiche
Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung
in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. März 1995 (BGBl. I S. 431)
in jeweils geltender Fassung.
a)
Grundsatz:
Die
Ein- und Durchfuhr von Papageien und Sittichen bedarf der tierseuchenrechtlichen
Genehmigung durch die oberste Veterinärbehörde des Bundeslandes,
über dessen Grenzabschnitt, Hafen oder Flughafen die Einfuhr vorgesehen
ist.
b)
Ausnahmen
Wenn
im Reiseverkehr oder bei der Wohnsitzverlegung höchstens drei nicht
zur Abgabe an Dritte bestimmte Tiere mitgeführt werden:
1.
sofern die Tiere von einer amtstierärztlichen Gesundheitsbescheinigung
begleitet sind, die nicht älter als 10 Tage ist und aus der sich ergibt,
dass die Tiere gesund befunden worden sind und in ihrem Herkunftsbestand
während der letzten 30 Tage keine auf Papageien und Sittiche übertragbaren
Krankheiten zur amtlichen Kenntnis gelangt sind,
2.
Tiere, die im Durchgangsverkehr zwischen zwei Orten eines angrenzenden
Drittlandes über das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland oder zwischen
zwei Orten der Bundesrepublik Deutschland über das Gebiet eines angrenzenden
Drittlandes verbracht werden, sofern dieses Verbringen im Rahmen eines
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Drittland geschlossenen
Abkommens über den erleichterten Durchgangsverkehr erfolgt,
3.
Tiere, die im Artistenberuf verwendet werden.
3.
Haus- und Wildgeflügel
Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung
in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. März 1995 (BGBl. I S. 431)
in jeweils geltender Fassung.
a)
Grundsatz:
Die
Ein- und Durchfuhr von Haus- und Wildgeflügel bedarf der tierseuchenrechtlichen
Genehmigung.
b)
Ausnahmen:
Der
Genehmigung bedürfen nicht Brieftauben, die zum Zwecke des Auflassens
in Spezialtransportmitteln eingeführt werden.
Geltungsbereich:
Hausgeflügel:
Enten, Gänse, Hühner einschließlich Perlhühner und
Truthühner, Flachbrustvögel
Wildgeflügel:
Auerwild, Birkwild, Fasane, Flughühner, Haselhühner, Moorhühner,
Rackelwild, Rebhühner, Schneehühner, Schnepfen einschließlich
Bekassinen, Schwäne, Steinhühner, Trappen, Trutwild, Wachteln,
Wasserhühner, Wildenten, Wildgänse, Wildtauben, Pfauen, Tauben
4.
Hasen und Hauskaninchen
Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung
in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. März 1995 (BGBl. I S. 431)
in der jeweils geltenden Fassung.
a)
Grundsatz:
Die
Einfuhr und Durchfuhr lebender Hasen und Kaninchen bedarf der tierseuchenrechtlichen
Genehmigung.
b)
Ausnahmen:
Der
Genehmigung bedürfen nicht
1.
Hauskaninchen, wenn im Reiseverkehr oder bei der Wohnsitzverlegung höchstens
drei nicht zur Abgabe an Dritte bestimmte Tiere mitgeführt werden,
2.
Tiere, die im Durchgangsverkehr zwischen zwei Orten eines angrenzenden
Drittlandes über das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland oder zwischen
zwei Orten der Bundesrepublik Deutschland über das Gebiet eines angrenzenden
Drittlandes verbracht werden, sofern dieses Verbringen im Rahmen eines
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Drittland geschlossenen
Abkommens über den erleichterten Durchgangsverkehr erfolgt,
3.
Tiere, die im Artistenberuf verwendet werden.
5.
Affen
Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung
in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. März 1995 (BGBl. I S. 431)
in der jeweils geltenden Fassung. Die Ein- und Durchfuhr von Affen und
Halbaffen bedarf der tierseuchenrechtlichen Genehmigung durch die oberste
Veterinärbehörde
des Bundeslandes, über dessen Grenzabschnitt, Hafen oder Flughafen
die Einfuhr vorgesehen ist.
6.
Reptilien, Aquarienfische, Goldfische, Hamster oder Meerschweinchen
unterliegen
keiner tierseuchenrechtlichen Einfuhrbeschränkung.
7.
Die Einfuhr von unter Nrn.Ê1 bisÊ6 nicht genannten Tieren
ist
unter Berücksichtigung der besonderen Tierseuchenverhältnisse
in den Herkunftsländern unterschiedlich geregelt. Es wird empfohlen,
in jedem Fall rechtzeitig vorher bei der für das Veterinärwesen
zuständigen obersten Landesbehörde (Verzeichnis siehe AnlageÊ1)
anzufragen.
8.
Gesundheitszertifikate
sind
in deutscher Sprache oder in amtlich beglaubigter deutscher Übersetzung
vorzulegen.
*****
II.
Bei der Einfuhr von Haustieren ist weiterhin das Washingtoner Artenschutzübereinkommen
(WA) nach Maßgabe der Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften
und der Bundesrepublik Deutschland zu beachten.
Bei
entsprechenden Fragen wenden Sie sich bitte an das dafür zuständige
Bundesamt für Naturschutz, KonstantinstraßeÊ110, 53179ÊBonn,
Tel.: (0228) 9543-453 oder -441, -458.
*****
III.
Liste der für Veterinärfragen zuständigen Landesbehörden
a)
Telex-Nr.:
b)
Telefax-Nr.:
c)
Telefon-Nr.:
Ministerium
Ländlicher Raum Baden-Württemberg
Postanschrift:
Postfach
103 444
70029
Stuttgart
Dienstgebäude:
KernerplatzÊ10
70182
Stuttgart
a)
72 16 08 mlr d
b)
(0711) 126-2411
c)
(0711) 126-0
Bayerisches
Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie, Frauen und
Gesundheit
Postanschrift:
80792
München
Dienstgebäude:
Winzererstr.Ê9
80797
München
a)
b)
(089)1261-1022
1261-2073
c)(089)
1261 01
Senatsverwaltung
für Gesundheit Ref. IV D 1 Oranienstr. 108 - 109
10969
Berlin a)
b)
(030) 2552-2060
c)
(030) 2552-0
Ministerium
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten des Landes Brandenburg
Postanschrift:
Postfach
60 11 50
14411
Potsdam
Dienstgebäude:
Heinrich-Mann-AlleeÊ103
14473
Potsdam
a)
015461
b)
(0331) 866-4459
c)
(0331) 866-0
Freie
Hansestadt Bremen Senator für Gesundheit, Jugend und Soziales Große
WeidestraßeÊ4-16
28195
Bremen
a)
24 48 04
b)
(0421) 361-4808
c)
(0421) 361-1
Freie
und Hansestadt Hamburg Behörde für Arbeit, Gesundheit und Soziales
- Amt für Gesundheits- und Veterinärwesen - TesdorpfstraßeÊ8
20148
Hamburg
a)
17403 614 gbhhg
b)
(040) 441952289
c)
(040) 441 95-0
Hessisches
Ministerium für Frauen, Arbeit und Sozialordnung
Postanschrift:
Postfach
3140
65021
Wiesbaden
Dienstgebäude:
DostojewskistraßeÊ4
65187
Wiesbaden
a)
17 / 6119 98
b)
(0611) 890-8454
c)
(0611) 817-3723
(Mo
- Do 13.30 - 15.30 h Fr. 10.00 - 12.00 h)
Ministerium
für Landwirtschaft und Naturschutz Mecklenburg-Vorpommern
Postanschrift:
19048
Schwerin
Dienstgebäude:
Paulshöher
WegÊ1
19061
Schwerin
a)
32 307
b)
(0385) 588-6598
c)
(0385) 5880
Niedersächsisches
Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
Postanschrift:
Postfach
243
30002
Hannover
Dienstgebäude:
Calenberger
StraßeÊ2
30169
Hannover
a)
923 414-10 nld
b)
(0511) 120-2378
c)
(0511) 120-0
Ministerium
für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft des Landes Nordrhein-Westfalen
Postanschrift:
40190
Düsseldorf
Dienstgebäude:
SchwannstraßeÊ3
40476
Düsseldorf
a)
85 84 965
b)
(0211) 4566-432
c)
(0211) 4566-0
Ministerium
für Umwelt und Forsten des Landes Rheinland-Pfalz
Postanschrift:
Postfach
31 60
55021
Mainz
Dienstgebäude:
Kaiser-Friedrich-Str.Ê7
55116
Mainz
a)
613 1972
b)
(06131) 16-4608
c)
(06131) 16-0
Ministerium
für Frauen, Arbeit, Gesundheit und Soziales
Postanschrift:
Postfach
10 24 53
66024
Saarbrücken
Dienstgebäude:
Franz-Josef-Röder-Str.Ê23
66119
Saarbrücken
a)
68 1937
b)
(0681) 501-3239
c)
(0681) 501-1
Sächsisches
Staatsministerium für Soziales, Gesundheit und Familie - Abteilung
6 - Lebensmittelüberwachung, Veterinärwesen, Umwelthygiene Albertstr.Ê10
01097
Dresden
a)
2161
b)
(0351) 564-7770
c)
(0351) 564-0
Ministerium
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten des Landes Sachsen-Anhalt
Postanschrift:
Postfach
37 60
39012
Magdeburg
Dienstgebäude:
Olvenstedter
Straße 4
39108
Magdeburg
a)
8310
b)
(0391) 567-1924
c)
(0391) 567-01
Ministerium
für ländliche Räume, Landwirtschaft, Ernährung und
Tourismus des Landes Schleswig-Holstein
Postanschrift:
Postfach
11Ê31
24100
Kiel
Dienstgebäude:
Düsternbrooker
WegÊ104
24105
Kiel
a)
292 751 melf d
b)
(0431) 988-5246
c)
(0431) 988-0
E-Mail:
tsbz-sh@landsh.de
Thüringer
Ministerium für Soziales und Gesundheit - Abt. Veterinärwesen
und Lebens- mittelüberwachung
Postanschrift:
Postfach
612
99012
Erfurt
Dienstgebäude:
Werner
Seelenbinder Str.Ê6
99096
Erfurt
a)
b)
(0361) 37-98850
c)
(0361) 37-980
Originallink
II.
Liste der für Veterinärfragen zuständigen Landesbehörden

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