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Zoll Einfuhr und Durchfuhr von bestimmten Haustieren aus Drittländern nach Deutschland
Merkblatt der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland Stockholm
Liste der für Veterinärfragen zuständigen Landesbehörden unten

I. Bei der Einfuhr und Durchfuhr sind folgende deutsche tierseuchenrechtliche Vorschriften zu beachten:

1. Hunde und Hauskatzen

Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 31.März 1995 (BGBl.I S.431) in jeweils geltender Fassung

a) Grundsatz:
Die Ein- und Durchfuhr von Hunden und Hauskatzen bedarf der tierseuchenrechtlichen Genehmigung durch die oberste Veterinärbehörde des Bundeslandes, über dessen Grenzabschnitt, Hafen oder Flughafen die Einfuhr vorgesehen ist.

b) Ausnahmen:
Ohne tierseuchenrechtliche Genehmigung dürfen ein- oder durchgeführt werden:

1. Hunde und Hauskatzen, wenn im Reiseverkehr oder bei der Wohnsitzverlegung höchstens drei -Êim Falle von Hunde- oder Hauskatzenwürfen das Muttertier mit dem gesamten Wurf, wenn dieser weniger als drei Monate alt istÊ- nicht zur Abgabe an Dritte bestimmte Tiere mitgeführt werden, sofern für jedes Tier oder im Falle von Würfen für das Muttertier nachgewiesen wird, dass es gegen Tollwut schutzgeimpft worden ist und die Impfung 
aa) mindestens 30 Tage und längstens 12 Monate vor dem Grenzübertritt oder
bb) als Wiederholungsimpfung längstens 12 Monate nach vorausgegangener Tollwutschutzimpfung und längstens 12 Monate vor dem Grenzübertritt durchgeführt worden ist. Die Durchführung der Impfung muss tierärztlich bescheinigt sein. Aus dem Dienstsiegel oder Stempel muss die Dienststelle oder die Anschrift des Tierarztes deutlich feststellbar sein. Der Internationale Impfpass oder die tierärztliche Impfbescheinigung muss in deutscher Sprache ausgestellt oder mit einer amtlich beglaubigten deutschen Übersetzung versehen sein. Sofern sie mehrsprachig gedruckt sind und den deutschen Text enthalten, bedarf es der amtlichen Beglaubigung nicht;

2. Tiere, die im Durchgangsverkehr zwischen zwei Orten eines angrenzenden Drittlandes über das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland oder zwischen zwei Orten der Bundesrepublik Deutschland über das Gebiet eines angrenzenden Drittlandes verbracht werden, sofern dieses Verbringen im Rahmen eines zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Drittland geschlossenen Abkommens über den erleichterten Durchgangsverkehr erfolgt,

3. Tiere, die im Artistenberuf verwendet werden,

4. Hunde, die
a) als Blindenführhunde, Diensthunde der Bundeswehr, des Bundesgrenzschutzes, der Zollverwaltung oder der Polizei oder im Rettungsdienst oder
b) als Schlittenhunde zum Zwecke der Teilnahme an Rennen in Begleitung einer schriftlichen Bestätigung der Teilnahme durch den Rennveranstalter und mit einem Impfnachweis nach NummerÊ1 innergemeinschaftlich verbracht oder eingeführt werden.

2. Papageien und Sittiche

Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. März 1995 (BGBl. I S. 431) in jeweils geltender Fassung.

a) Grundsatz:
Die Ein- und Durchfuhr von Papageien und Sittichen bedarf der tierseuchenrechtlichen Genehmigung durch die oberste Veterinärbehörde des Bundeslandes, über dessen Grenzabschnitt, Hafen oder Flughafen die Einfuhr vorgesehen ist.

b) Ausnahmen
Wenn im Reiseverkehr oder bei der Wohnsitzverlegung höchstens drei nicht zur Abgabe an Dritte bestimmte Tiere mitgeführt werden:

1. sofern die Tiere von einer amtstierärztlichen Gesundheitsbescheinigung begleitet sind, die nicht älter als 10 Tage ist und aus der sich ergibt, dass die Tiere gesund befunden worden sind und in ihrem Herkunftsbestand während der letzten 30 Tage keine auf Papageien und Sittiche übertragbaren Krankheiten zur amtlichen Kenntnis gelangt sind,

2. Tiere, die im Durchgangsverkehr zwischen zwei Orten eines angrenzenden Drittlandes über das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland oder zwischen zwei Orten der Bundesrepublik Deutschland über das Gebiet eines angrenzenden Drittlandes verbracht werden, sofern dieses Verbringen im Rahmen eines zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Drittland geschlossenen Abkommens über den erleichterten Durchgangsverkehr erfolgt,

3. Tiere, die im Artistenberuf verwendet werden.

3. Haus- und Wildgeflügel

Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. März 1995 (BGBl. I S. 431) in jeweils geltender Fassung.

a) Grundsatz:
Die Ein- und Durchfuhr von Haus- und Wildgeflügel bedarf der tierseuchenrechtlichen Genehmigung.

b) Ausnahmen:
Der Genehmigung bedürfen nicht Brieftauben, die zum Zwecke des Auflassens in Spezialtransportmitteln eingeführt werden.
Geltungsbereich:
Hausgeflügel: Enten, Gänse, Hühner einschließlich Perlhühner und Truthühner, Flachbrustvögel
Wildgeflügel: Auerwild, Birkwild, Fasane, Flughühner, Haselhühner, Moorhühner, Rackelwild, Rebhühner, Schneehühner, Schnepfen einschließlich Bekassinen, Schwäne, Steinhühner, Trappen, Trutwild, Wachteln, Wasserhühner, Wildenten, Wildgänse, Wildtauben, Pfauen, Tauben

4. Hasen und Hauskaninchen

Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. März 1995 (BGBl. I S. 431) in der jeweils geltenden Fassung.

a) Grundsatz:
Die Einfuhr und Durchfuhr lebender Hasen und Kaninchen bedarf der tierseuchenrechtlichen Genehmigung. 

b) Ausnahmen:
Der Genehmigung bedürfen nicht

1. Hauskaninchen, wenn im Reiseverkehr oder bei der Wohnsitzverlegung höchstens drei nicht zur Abgabe an Dritte bestimmte Tiere mitgeführt werden,

2. Tiere, die im Durchgangsverkehr zwischen zwei Orten eines angrenzenden Drittlandes über das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland oder zwischen zwei Orten der Bundesrepublik Deutschland über das Gebiet eines angrenzenden Drittlandes verbracht werden, sofern dieses Verbringen im Rahmen eines zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Drittland geschlossenen Abkommens über den erleichterten Durchgangsverkehr erfolgt,

3. Tiere, die im Artistenberuf verwendet werden.

5. Affen

Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. März 1995 (BGBl. I S. 431) in der jeweils geltenden Fassung. Die Ein- und Durchfuhr von Affen und Halbaffen bedarf der tierseuchenrechtlichen Genehmigung durch die oberste 
Veterinärbehörde des Bundeslandes, über dessen Grenzabschnitt, Hafen oder Flughafen die Einfuhr vorgesehen ist.

6. Reptilien, Aquarienfische, Goldfische, Hamster oder Meerschweinchen
unterliegen keiner tierseuchenrechtlichen Einfuhrbeschränkung.
 

7. Die Einfuhr von unter Nrn.Ê1 bisÊ6 nicht genannten Tieren 

ist unter Berücksichtigung der besonderen Tierseuchenverhältnisse in den Herkunftsländern unterschiedlich geregelt. Es wird empfohlen, in jedem Fall rechtzeitig vorher bei der für das Veterinärwesen zuständigen obersten Landesbehörde (Verzeichnis siehe AnlageÊ1) anzufragen.

8. Gesundheitszertifikate

sind in deutscher Sprache oder in amtlich beglaubigter deutscher Übersetzung vorzulegen.

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II. Bei der Einfuhr von Haustieren ist weiterhin das Washingtoner Artenschutzübereinkommen (WA) nach Maßgabe der Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften und der Bundesrepublik Deutschland zu beachten.

Bei entsprechenden Fragen wenden Sie sich bitte an das dafür zuständige Bundesamt für Naturschutz, KonstantinstraßeÊ110, 53179ÊBonn, Tel.: (0228) 9543-453 oder -441, -458.
 


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III. Liste der für Veterinärfragen zuständigen Landesbehörden

a) Telex-Nr.:
b) Telefax-Nr.:
c) Telefon-Nr.:
Ministerium Ländlicher Raum Baden-Württemberg
Postanschrift:
Postfach 103 444
70029 Stuttgart
Dienstgebäude:
KernerplatzÊ10
70182 Stuttgart 
a) 72 16 08 mlr d
b) (0711) 126-2411
c) (0711) 126-0

Bayerisches Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie, Frauen und Gesundheit
Postanschrift:
80792 München
Dienstgebäude:
Winzererstr.Ê9
80797 München 
a) 
b) (089)1261-1022
1261-2073
c)(089) 1261 01

Senatsverwaltung für Gesundheit Ref. IV D 1 Oranienstr. 108 - 109
10969 Berlin a) 
b) (030) 2552-2060
c) (030) 2552-0
Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten des Landes Brandenburg 
Postanschrift:
Postfach 60 11 50
14411 Potsdam
Dienstgebäude:
Heinrich-Mann-AlleeÊ103
14473 Potsdam 
a) 015461
b) (0331) 866-4459
c) (0331) 866-0

Freie Hansestadt Bremen Senator für Gesundheit, Jugend und Soziales Große WeidestraßeÊ4-16
28195 Bremen 
a) 24 48 04
b) (0421) 361-4808
c) (0421) 361-1

Freie und Hansestadt Hamburg Behörde für Arbeit, Gesundheit und Soziales - Amt für Gesundheits- und Veterinärwesen - TesdorpfstraßeÊ8
20148 Hamburg
a) 17403 614 gbhhg
b) (040) 441952289
c) (040) 441 95-0

Hessisches Ministerium für Frauen, Arbeit und Sozialordnung
Postanschrift:
Postfach 3140
65021 Wiesbaden 
Dienstgebäude:
DostojewskistraßeÊ4
65187 Wiesbaden 
a) 17 / 6119 98
b) (0611) 890-8454
c) (0611) 817-3723
(Mo - Do 13.30 - 15.30 h Fr. 10.00 - 12.00 h)

Ministerium für Landwirtschaft und Naturschutz Mecklenburg-Vorpommern
Postanschrift:
19048 Schwerin
Dienstgebäude:
Paulshöher WegÊ1
19061 Schwerin 
a) 32 307
b) (0385) 588-6598
c) (0385) 5880

Niedersächsisches Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
Postanschrift:
Postfach 243
30002 Hannover
Dienstgebäude:
Calenberger StraßeÊ2
30169 Hannover 
a) 923 414-10 nld
b) (0511) 120-2378
c) (0511) 120-0

Ministerium für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft des Landes Nordrhein-Westfalen
Postanschrift:
40190 Düsseldorf
Dienstgebäude:
SchwannstraßeÊ3
40476 Düsseldorf 
a) 85 84 965
b) (0211) 4566-432
c) (0211) 4566-0

Ministerium für Umwelt und Forsten des Landes Rheinland-Pfalz
Postanschrift:
Postfach 31 60
55021 Mainz
Dienstgebäude:
Kaiser-Friedrich-Str.Ê7
55116 Mainz 
a) 613 1972
b) (06131) 16-4608
c) (06131) 16-0

Ministerium für Frauen, Arbeit, Gesundheit und Soziales
Postanschrift:
Postfach 10 24 53
66024 Saarbrücken 
Dienstgebäude:
Franz-Josef-Röder-Str.Ê23
66119 Saarbrücken 
a) 68 1937
b) (0681) 501-3239
c) (0681) 501-1

Sächsisches Staatsministerium für Soziales, Gesundheit und Familie - Abteilung 6 - Lebensmittelüberwachung, Veterinärwesen, Umwelthygiene Albertstr.Ê10
01097 Dresden 
a) 2161
b) (0351) 564-7770
c) (0351) 564-0

Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten des Landes Sachsen-Anhalt
Postanschrift:
Postfach 37 60
39012 Magdeburg
Dienstgebäude:
Olvenstedter Straße 4
39108 Magdeburg 
a) 8310
b) (0391) 567-1924
c) (0391) 567-01

Ministerium für ländliche Räume, Landwirtschaft, Ernährung und Tourismus des Landes Schleswig-Holstein
Postanschrift:
Postfach 11Ê31
24100 Kiel
Dienstgebäude:
Düsternbrooker WegÊ104
24105 Kiel 
a) 292 751 melf d
b) (0431) 988-5246
c) (0431) 988-0
E-Mail: tsbz-sh@landsh.de

Thüringer Ministerium für Soziales und Gesundheit - Abt. Veterinärwesen und Lebens- mittelüberwachung
Postanschrift:
Postfach 612
99012 Erfurt
Dienstgebäude:
Werner Seelenbinder Str.Ê6
99096 Erfurt 
a) 
b) (0361) 37-98850
c) (0361) 37-980

Originallink
II. Liste der für Veterinärfragen zuständigen Landesbehörden