Leinenpflicht für Hunde weiträumig, ist das tiergerecht? Grundsätzliche Gedanken zur Einführung weiträumiger Leinenpflichtzonen
für Hunde in Weesen, einer idyllischen Gemeinde am Westufer des
Walensees in der Ostschweiz mit einigem Wochenendtourismus. Leinenpflicht - Bogen weit überspannt Am 19. Oktober 2003 stimmt die Gemeinde Weesen über das Reglement der Hundehaltung ab. In der Abstimmungsvorlage hat der Gemeinderat Weesen eine Informationsbroschüre beigelegt, die eine Begründung für das neu erstellte Reglement beinhalten sollte. Darin ist zu entnehmen, dass die Gemeinde feststellen musste, dass die Disziplin der HundehalterInnen insofern nachliess, als der Hundekot immer weniger aufgesammelt wurde, die Hunde mangels Kontrolle Menschen (Betagte und Kinder) und Tiere gefährden und das frei laufende Hunde ungehindert Jagd auf Schwäne und Enten machten ! Es wird eine einschneidende Lösung gesucht, dass die fehlbaren HundehalterInnen zurückbindet, den Betagten ein sicheres Spazieren ermöglicht und die Kinder vor unliebsamen Begegnungen auch mit Kot schützt. Weiter ist daraus zu entnehmen, das die HundehalterInnen die Pflicht trifft, den Hunden denjenigen Auslauf zu verschaffen, den die Tiere von der Art her benötigen. Solange es in der Gemeinde noch genügend Orte gibt, wo die Hunde frei laufen gelassen werden können, habe die HundehalterInnen diese Orte aufzusuchen! Gebietsweise Leinenzwang Leider versäumt es der Gemeinderat, diese Gebiete genauer zu umschreiben, da nach Art. 2 des Reglementes die Hunde an folgenden Orten an der Leine zu führen sind:
Per Verfügung hat der Gemeinderat ebenfalls einen Leinenzwang an der alten Landstrasse erlassen. Diese Gebietseinschränkung umfasst über 80 % des Gemeindegebietes. Somit stellt sich doch die Frage, wo sich die HundehalterInnen mit ihren Vierbeinern noch frei bewegen können ? Würde es da nicht zu einer Ansammlung von Hunden an den noch wenigen verbleibenden Wegen und zu deren zwangsläufigen Konflikten zwischen Hunden und Anwohnern geben ? Es kann ja wohl nicht angehen, dass alle Hundehalter ihren Hund in den Alpgebieten versäubern lassen müssten. Die Vorgabe, das die Hunde an Landwirtschaftszonen und im Wald nicht an die Leine müssen scheint ebenso widersinnig, da dies ebenfalls Probleme mit den Bauern und den Jägern führt. (*Verschiedene Gesetze oder Verordnungen: Schweiz Tierschutzgesetz, Hundegesetz SG usw, regeln diese Zonen bereits) Verbessert das Reglement die Kotaufnahme? Das neue Reglement scheint mir insbesondere wegen dem Problem
mit dem Hundekot erstellt worden zu sein. Eigens dafür ein Reglement
zu schaffen scheint mir überflüssig zu sein, da dies bereits im
kantonalen Hundegesetz geregelt ist. Als Hundehalter musste ich
im übrigen genau das Gegenteil feststellen, dass der Hundekot
nicht vermehrt aufgenommen wird. Die Parkanlagen sind in den letzten
Jahren viel sauberer geworden, dies ist auch daran festzustellen,
dass die Säcklein an den Robidogs oft leer sind. Vermehrte Reklamationen
der Hundehalter, dass die benötigten Säcklein an den Robidogs
fehlen, ist ein weiterer Beweis dafür, dass die Hundekotaufnahmedisziplin
stark verbessert hat. Verhältnismässigkeit und Auswirkungen eines solchen Reglementes Mit diesem Reglement, das übrigens das erste im Kanton St. Gallen
wäre, wird mit Kanonen auf Spatzen geschossen. Der Verhältnismässigkeit
wird überhaupt keine Rechnung getragen. Die Hundehalter sind auch
nicht zur Vernehmlassung eingeladen worden und ebenfalls wurde
nicht das Gespräch gesucht. Jedes weitere Reglement ist nur so
gut, wie auch Kontrollen durchgeführt werden. Diese Kontrollen
verursachen jedoch nur wieder unnötige Kosten. Ebenfalls die Beschilderung
für die Verbote verursachen Kosten und verschandeln die schönen
Parkanlagen von Weesen. *** Die HundebesitzerInnen möchte ich ermuntern, den Hundkot immer
aufzunehmen, den Hund an die Leine zu nehmen, wenn jemand Angst
hat oder sich bedroht fühlt und nicht frei auf dem Spiel- oder
Badeplatz laufen zu lassen. Nur so können Probleme vermieden werden. ***** Rekurs und grundsätzliche Bemerkungen zu einem weiträumigen Leinenzwang (Mauro Lepri hat (mit einiger Unterstützung) gegen die Verfügung beim Justiz- und Polizeidepartement des Kantons St. Gallen Rekurs eingereicht, die Begründng schildert u.A. tierschützerlische Bedenken und Folgen einer solchen unverhältnismässigen Regelung) Sachverhalt:
Das Tierschutzgesetz schreibt eine artgerechte Tierhaltung auch
für Hunde vor und enthält einzelne Bestimmungen über die Bewegungsfreiheit
von Tieren: Heute ist allgemein anerkannt, dass Hunde einen gewissen Freilauf benötigen, um ihr artgemässes Verhaltsrepertoire ausleben zu können. Da der Hund ein ausgesprochenes Lauftier ist, braucht er für eine normale Entwicklung täglich frei und ungehinderte Bewegung. Rennen, Spielen mit Artgenossen und das Spiel mit dem Besitzer schaffen mehr Bewegung als lange Spaziergänge und sind nur ohne Leine möglich. Vorallem beim Zusammentreffen mit anderen Hunden wirkt die Leine hinderlich, verunmöglicht den artgemässen Sozialkontakt und führt auf Dauer zu aggressivem Verhalten. Hunde, die längerfristig nicht ihren Bedürfnissen entsprechend gehalten werden, entwickeln in der Regel Verhaltensstörungen, welche wiederum deutliche Überforderung und Leiden darstellen. In diesem Fall liegt eine klare Verletzung der oben zitierten Tierschutzvorschriften (Art. 2 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 2 TSchG) vor Dementsprechend verstösst ein genereller, das heisst räumlich und zeitlich unbeschränkter Leinenzwang aufgrund eines kantonalen Hundegesetzes oder kommunalen Hundereglementes eindeutig gegen das eidg. Tierschutzrecht. Kantonale und kommunale Vorschriften, welche in ihrer Kombination faktisch einen allgemeinen Leinenzwang bewirken, sind rechtlich gleich zu bewerten. Nach Art. 2 Reglement über die Hundehaltung vom 24.04.2003 der Politischen Gemeinde Weesen sind Hunde an der Leine zu führen: - in öffentlichen Gebäuden Bei einer Gesamtfläche von 546 ha (5.46 km2) der Politischen Gemeinde
deckt der Leinenzwang ca. 95 % des Siedlungsgebietes ab. Während
die Leinenpflicht für Hunde aus Gründen des Wild- und Naturschutzes
durchaus den Anliegen der Hundehalter entspricht, muss der rein
polizeilich motivierte Leinenzwang kritisch hinterfragt werden. So ist der Leinenzwang im Bereich der Feldern und Wiesen und auf
verkehrsarmen Wegen grundsätzlich nicht gerechtfertigt. Soweit
er ausschliesslich dazu dient, unkontrollierte Hunde bzw. verantwortungslose
Hundehalter zu disziplinieren, erweist sich diese Massnahme als
unverhältnismässig, weil sie gut erzogene Hunde und verantwortungsvolle
Hundehalter in ihrer Bewegungsfreiheit übermässig und ungerechtfertigt
einschränkt.
Erfolg der Unterschriftensammlung und Einsprache gegen
das «Leinenzwangreglement»:
Fragen, Bemerkungen an den Autoren Mauro Lepri Mit frdl. Genehmigung des Autoren Mauro Lepri
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