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«Kampfhunde»
Hundegefahren-Verordnungen
Wie kommt es zum gefährlichen Hund
D
Bundesverband Praktischer Tierärzte
Die
Mitgliederversammlung des Bundesverbandes Praktischer Tierärzte e.V.
stellt fest:
Die
erlassenen Hundegefahren-Verordnungen sind ein Kurieren an Symptomen und
lösen das
Problem
nicht. Ihr Vollzug ist in Ermangelung qualifizierter Personalausstattung
auch
nicht
zu sichern.
Der
entscheidende Beitrag zu einer Gefahrenprävention liegt im Erlass
einer im Tierschutz
begründeten
Hundezucht Verordnung des Bundes, ggf. im Rahmen der in Arbeit befindlichen
Tierschutz-Hundeverordnung.
Die
Mitgliederversammlung des Bundesverbandes Praktischer Tierärzte e.V.
fordert alle
Bundesländer
auf, bei der voraussichtlich am 22./23. November 2000 stattfindenden
Konferenz
der Innenminister und Senatoren der Länder die materielle Rechtsausgestaltung
der
Gefahrenverordnungen so vorzunehmen, dass sie die Grundnormen des deutschen
Tierschutzgesetzes
wahren, wissenschaftlichem Kenntnisstand entsprechen und einen
Reiseverkehr
zwischen den Bundesländern ohne Verstoß gegen unbekannte andere
Landesvorschriften
gewährleisten.
***
Im
Einzelnen heißt dies:
1.
Keine Festlegung von Hunderassen als vermutet gefährliche Tiere.
2.
Aufhebung von generellem Leinen- und Maulkorbzwang für einzelne Rassen
oder Hunde bestimmter Körpergröße oder -gewichtes.
3.
Erstreckung des Anwendungsbereiches von Gefahrenverordnungen auf individuell
gefährliche Tiere.
4.
Festlegung eines definierten und auf wissenschaftlicher Grundlage erarbeiteten
Wesenstestes als Anlage der Länderverordnungen.
5.
Aufhebung von Zwangsmaßnahmen für Tiere mit bestandenem Wesenstest.
Begründung:
Die
Qualifizierung einer Reihe von Rassen als a priori (vermutet oder unwiderlegbar
vermutet)
gefährlich, ist nicht haltbar. Es gibt hierfür keinen wissenschaftlichen
Nachweis.
Die Gefährlichkeit eines Hundes ist ein individuelles Merkmal und
nicht
grundsätzliches
Rassenmerkmal. Gefährliche Hunde gibt es quer durch alle Rassen.
***
Die
allgemein vorgesehenen Zwangsmaßnahmen (Leinen- und Maulkorbzwang)
für die vermutet
gefährlichen
Hunde sind:
a.
tierschutzwidrig Sie verhindern die laut Tierschutzgesetz zu gewährleistende
artgemäße
Haltung
und berühren den Tatbestand körperlichen Leidens (fehlende Bewegungsmöglichkeit,
Behinderung
der Regulierung der Körpertemperatur etc.)
b.
ethnologisch kontraproduktiv Durch Leinenführung wird Sozialkontakt
behindert.
Fehlender
Sozialkontakt und Beschränkung des Bewegungsspielraumes sind
aggressionsfördernde
Elemente. Ethologisch führt Bewegungsmangel zu einer sinkenden
Reizschwelle.
Der Hund wird aggressiver.
c.
unnötige Doppelsicherung Bei Maulkorbzwang erübrigt sich regelmäßig
ein Leinenzwang
und
umgekehrt.
*****
A
Wie kommt es zum gefährlichen/aggressiven Hund
1.
Durch das individuell genetische Potential eines zur Zucht verwendeten
Tieres.
2.
Durch ungeeignete Aufzuchtbedingungen in der Prägungs- und Sozialisierungsphase.
Mangelnder
Tier- und Personenkontakt und falsche Haltungsbedingungen führen zu
Deprivationsschäden,
d.h. neurologisch werden Gehirnsektoren nicht entsprechend
ausgebildet
mit der Folge von Verhaltensstörungen der betroffenen Tiere.
(Anmerkung:
Großgewerbliche Hundezuchtanlagen stellen ein Vermehrungspotential
solchermaßen
geschädigter Tiere dar. Der Tierschutz wird hierbei nachhaltig berührt.
Bei
einem
Potential von jährlich 600.000 Welpen in der Bundesrepublik ist der
Erlass einer
entsprechenden
Zuchtordnung geboten.)
3.
Falsches Handling durch den Tierbesitzer
Falsches
Handling kann beruhen auf: - ethologischer Unkenntnis über Hundeverhalten
(unklares
Rangverhältnis Mensch/Tier) - Erziehung und Missbrauch von naturgegebenen
Anlagen
eines Hundes
4.
Durch Krankheitsgeschehen (Organerkrankungen)
***
B
Ausstattungsmerkmale für eine Verordnung zur Abwehr von Gefahren durch
gefährliche
Hunde
Einführung
einer generellen Kennzeichnungs- und Registrierungspflicht in Dateien,
die zu
vernetzen
sind.
Aufhebung
des Leinen- und Maulkorbzwanges für ganze Rassen
Anzeigepflicht
für auffällig gewordene/aggressiv aufgefallene Tiere
Wesenstest
für auffällig gewordene Tiere
Aufgabenstellung:
Beurteilung
des Tieres Empfehlung für verhaltenstherapeutische Maßnahmen
bei nicht
bestandenem
Wesenstest a) Kastrationsgebot zur Vermeidung von Nachzucht b) u.U.
Empfehlung
zur Ergreifung anderer Maßnahmen (in letzter Konsequenz zur schmerzlosen
Tötung)
c) Empfehlung zu Leinen- oder Maulkorbzwang bei bestandenem Wesenstest
Aufhebung
ggf.
schon verordneter Zwangsmaßnahmen.
Durchführung
Durchführung
des Wesenstests durch Tierärzte, die auf dem Gebiet der Ethologie
fort- und
weitergebildet
sind. Bei Fehlentwicklung von Hunden (individuell gefährlichen Hunden):
Sachkundenachweis
über Hundeverhalten, tierschutzrechtliche Vorschriften und
Tiergesundheit.
***
C
Materielle Ausstattung von Bestimmungen einer Zuchtordnung im Rahmen der
Tierschutz-Hundeverordnung
Wesenstest
für alle Zuchthunde
Erlaubnis
zur Zucht nur mit Tieren mit bestandenem Wesenstest
Sachkundeprüfung
für Züchter über Hundeverhalten, Tiergesundheit, tierschutzrechtliche
Bestimmungen,
Krankheitsbilder, Haltungsbedingungen.
Eng
gefasste Regelungen der Zuchtbedingungen zur Vermeidung morphologischer
Schäden der
Welpen
und Sicherung einer artgerechten Präge- und Sozialisierungsphase durch
ein
angemessenes
(Zahlen-) Verhältnis von Zuchttieren zu Betreuungspersonen und Ausgestaltung
der
Haltungsbedingungen. (Verbot großgewerblicher Massenzuchtanlagen)
Leipzig,
den 13. Oktober 2000
Der
Bundesverband Praktischer Tierärzte e.V

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