Tierinformationen Hunde Tierschutz News Tierberichte
«Kampfhunde» Hundegefahren-Verordnungen
Wie kommt es zum gefährlichen Hund

 D Bundesverband Praktischer Tierärzte

Die Mitgliederversammlung des Bundesverbandes Praktischer Tierärzte e.V. stellt fest:

Die erlassenen Hundegefahren-Verordnungen sind ein Kurieren an Symptomen und lösen das
Problem nicht. Ihr Vollzug ist in Ermangelung qualifizierter Personalausstattung auch
nicht zu sichern.

Der entscheidende Beitrag zu einer Gefahrenprävention liegt im Erlass einer im Tierschutz
begründeten Hundezucht Verordnung des Bundes, ggf. im Rahmen der in Arbeit befindlichen
Tierschutz-Hundeverordnung.

Die Mitgliederversammlung des Bundesverbandes Praktischer Tierärzte e.V. fordert alle
Bundesländer auf, bei der voraussichtlich am 22./23. November 2000 stattfindenden
Konferenz der Innenminister und Senatoren der Länder die materielle Rechtsausgestaltung
der Gefahrenverordnungen so vorzunehmen, dass sie die Grundnormen des deutschen
Tierschutzgesetzes wahren, wissenschaftlichem Kenntnisstand entsprechen und einen
Reiseverkehr zwischen den Bundesländern ohne Verstoß gegen unbekannte andere
Landesvorschriften gewährleisten.

***

Im Einzelnen heißt dies:

1. Keine Festlegung von Hunderassen als vermutet gefährliche Tiere. 
2. Aufhebung von generellem Leinen- und Maulkorbzwang für einzelne Rassen oder Hunde bestimmter Körpergröße oder -gewichtes.
3. Erstreckung des Anwendungsbereiches von Gefahrenverordnungen auf individuell gefährliche Tiere. 
4. Festlegung eines definierten und auf wissenschaftlicher Grundlage erarbeiteten Wesenstestes als Anlage der Länderverordnungen.
5. Aufhebung von Zwangsmaßnahmen für Tiere mit bestandenem Wesenstest.

Begründung:

Die Qualifizierung einer Reihe von Rassen als a priori (vermutet oder unwiderlegbar
vermutet) gefährlich, ist nicht haltbar. Es gibt hierfür keinen wissenschaftlichen
Nachweis. Die Gefährlichkeit eines Hundes ist ein individuelles Merkmal und nicht
grundsätzliches Rassenmerkmal. Gefährliche Hunde gibt es quer durch alle Rassen.

***

Die allgemein vorgesehenen Zwangsmaßnahmen (Leinen- und Maulkorbzwang) für die vermutet
gefährlichen Hunde sind:

a. tierschutzwidrig Sie verhindern die laut Tierschutzgesetz zu gewährleistende artgemäße
Haltung und berühren den Tatbestand körperlichen Leidens (fehlende Bewegungsmöglichkeit,
Behinderung der Regulierung der Körpertemperatur etc.)

b. ethnologisch kontraproduktiv Durch Leinenführung wird Sozialkontakt behindert.
Fehlender Sozialkontakt und Beschränkung des Bewegungsspielraumes sind
aggressionsfördernde Elemente. Ethologisch führt Bewegungsmangel zu einer sinkenden
Reizschwelle. Der Hund wird aggressiver.

c. unnötige Doppelsicherung Bei Maulkorbzwang erübrigt sich regelmäßig ein Leinenzwang
und umgekehrt.

*****

A Wie kommt es zum gefährlichen/aggressiven Hund

1. Durch das individuell genetische Potential eines zur Zucht verwendeten Tieres.

2. Durch ungeeignete Aufzuchtbedingungen in der Prägungs- und Sozialisierungsphase.

Mangelnder Tier- und Personenkontakt und falsche Haltungsbedingungen führen zu
Deprivationsschäden, d.h. neurologisch werden Gehirnsektoren nicht entsprechend
ausgebildet mit der Folge von Verhaltensstörungen der betroffenen Tiere.

(Anmerkung: Großgewerbliche Hundezuchtanlagen stellen ein Vermehrungspotential
solchermaßen geschädigter Tiere dar. Der Tierschutz wird hierbei nachhaltig berührt. Bei
einem Potential von jährlich 600.000 Welpen in der Bundesrepublik ist der Erlass einer
entsprechenden Zuchtordnung geboten.)

3. Falsches Handling durch den Tierbesitzer

Falsches Handling kann beruhen auf: - ethologischer Unkenntnis über Hundeverhalten
(unklares Rangverhältnis Mensch/Tier) - Erziehung und Missbrauch von naturgegebenen
Anlagen eines Hundes

4. Durch Krankheitsgeschehen (Organerkrankungen)

***

B Ausstattungsmerkmale für eine Verordnung zur Abwehr von Gefahren durch gefährliche

Hunde

Einführung einer generellen Kennzeichnungs- und Registrierungspflicht in Dateien, die zu
vernetzen sind.

Aufhebung des Leinen- und Maulkorbzwanges für ganze Rassen

Anzeigepflicht für auffällig gewordene/aggressiv aufgefallene Tiere

Wesenstest für auffällig gewordene Tiere

Aufgabenstellung:

Beurteilung des Tieres Empfehlung für verhaltenstherapeutische Maßnahmen bei nicht
bestandenem Wesenstest  a) Kastrationsgebot zur Vermeidung von Nachzucht b) u.U.
Empfehlung zur Ergreifung anderer Maßnahmen (in letzter Konsequenz zur schmerzlosen
Tötung) c) Empfehlung zu Leinen- oder Maulkorbzwang bei bestandenem Wesenstest Aufhebung
ggf. schon verordneter Zwangsmaßnahmen.

Durchführung

Durchführung des Wesenstests durch Tierärzte, die auf dem Gebiet der Ethologie fort- und
weitergebildet sind. Bei Fehlentwicklung von Hunden (individuell gefährlichen Hunden):
Sachkundenachweis über Hundeverhalten, tierschutzrechtliche Vorschriften und
Tiergesundheit.

***

C Materielle Ausstattung von Bestimmungen einer Zuchtordnung im Rahmen der
Tierschutz-Hundeverordnung

Wesenstest für alle Zuchthunde

Erlaubnis zur Zucht nur mit Tieren mit bestandenem Wesenstest

Sachkundeprüfung für Züchter über Hundeverhalten, Tiergesundheit, tierschutzrechtliche
Bestimmungen, Krankheitsbilder, Haltungsbedingungen.

Eng gefasste Regelungen der Zuchtbedingungen zur Vermeidung morphologischer Schäden der
Welpen und Sicherung einer artgerechten Präge- und Sozialisierungsphase durch ein
angemessenes (Zahlen-) Verhältnis von Zuchttieren zu Betreuungspersonen und Ausgestaltung
der Haltungsbedingungen. (Verbot großgewerblicher Massenzuchtanlagen)

Leipzig, den 13. Oktober 2000


Der Bundesverband Praktischer Tierärzte e.V
 

Besucher