Kampfhunde
Verordnung Hessen - erfolgreiche Intervention des VDH
KampfhundeVO
1.)
Für bereits gehaltene Hunde der sog. "Kampfhund"-Rassen (Liste) gilt
nicht mehr, dass diese auch ohne Auffälligkeit eingezogen und eingeschläfert
werden können.
2.)
Das "berechtigte Interesse zur Haltung" wird in Abstimmung mit dem Innenminister
so ausgelegt, dass nach erfolgter Absolvierung eines "Wesenstests" der
Hund
weiter
gehalten werden kann (mit Auflagen).
3.)
Dieser "Wesenstest" (noch nicht im Detail geregelt) wird von VDH-Sachverständigen
abgenommen (Tendenz im Moment: nur VDH-Sachverständige).
4.)
Der Inhalt dieser Absprache mit dem Innenministerium wird von der Pressestelle
bereits auf Anfrage mitgeteilt; in den nächsten Tagen soll es hierzu
noch eine
schriftliche
Bestätigung geben.
Aktueller
Auszug der Homepages des VDH http://www.vdh.de
Pressemitteilung
5. Juli 2000
Gefahrenabwehrverordnung
über Hunde mit gesteigerter Aggressivität und Gefährlichkeit
(KampfhundeVO)
Vom
5. Juli 2000
Aufgrund
des § 72 Abs. 1 des Hessischen Gesetzes über die öffentliche
Sicherheit und Ordnung in der Fassung vom 31. März 1994 (GVBl. I S.
174, 284), zuletzt geändert durch
Gesetz
vom 22. Mai 2000 (GVBl. I S. 278), wird für das Land Hessen verordnet:
§
1
Hunde
mit gesteigerter Aggressivität und Gefährlichkeit
Als
Hunde mit gesteigerter Aggressivität und Gefährlichkeit (Kampfhunde)
im Sinne dieser Verordnung gelten die folgenden Rassen und Gruppen von
Hunden sowie deren
Kreuzungen
untereinander oder mit anderen Hunden:
1.
American Pitbull Terrier oder Pit Bull Terrier,
2.
American Stafford Terrier oder American Staffordshire Terrier,
3.
Staffordshire Bullterrier,
4.
American Bulldog,
5.
Bandog,
6.
Bullmastiff,
7.
Bullterrier,
8.
Bordeaux Dogge, Dogue de Bordeaux,
9.
Dogo Argentino,
10.
Fila Brasileiro,
11.
Kangal (Karabash),
12.
Kaukasischer Owtscharka,
13.
Mastiff,
14.
Mastin Espanol,
15.
Mastino Napoletano,
16.
Tosa Inu.
§
2
Verbot
der Haltung
Die
Haltung eines Kampfhundes bedarf der Erlaubnis. Diese wird nur erteilt,
wenn ein berechtigtes Interesse für die Haltung nachgewiesen wird
und ein Antrag auf Erteilung der
Erlaubnis
bis zum 15. August 2000 schriftlich bei der nach § 5 zuständigen
örtlichen Ordnungsbehörde gestellt wird.
§
3
Führen
und Halten von Kampfhunden
(1)
Ein Kampfhund darf außerhalb des eingefriedeten Besitztums sowie
in Häusern mit mehreren Wohnungen außerhalb der Wohnungen der
Hundehalterin oder des Hundehalters
nur
an der Leine und mit Maulkorb geführt werden. Die Person, die den
Hund führt, muss das 18. Lebensjahr vollendet haben sowie körperlich
und geistig in der Lage sein, den
Hund
sicher zu führen.
(2)
Grundstücke und Zwinger, auf oder in denen ein Kampfhund gehalten
wird, sind so einzuzäunen und zu sichern, dass Personen außerhalb
dieser Grundstücke und Zwinger
nicht
gefährdet werden können, insbesondere ein Entweichen des Kampfhundes
ausgeschlossen ist. Bei jedem Zugang zu seinem Besitztum oder zu seiner
Wohnung hat die
Halterin
oder der Halter ein leuchtend rotes Warnschild im Mindestformat 15 mal
21 Zentimeter mit der deutlich lesbaren Aufschrift „Vorsicht, gefährlicher
Hund!“ anzubringen.
(3)
Kampfhunde sind zu kastrieren oder zu sterilisieren.
§
4
Zucht-,
Handels- und Erwerbsverbot
Zucht,
Kreuzung, Handel, Erwerb sowie die Abgabe von Kampfhunden sind verboten
. Zulässig bleibt die Abgabe an und die Annahme durch Tierheime in
gemeinnütziger
Trägerschaft
sowie durch Inhaber einer Erlaubnis nach § 2.
§
5
Zuständigkeit
Zuständig
für die Durchführung dieser Verordnung ist die örtliche
Ordnungsbehörde.
§
6
Ordnungswidrigkeiten
(1)
Ordnungswidrig im Sinne des § 77 Abs. 1 des Hessischen Gesetzes über
die öffentliche Sicherheit und Ordnung handelt, wer vorsätzlich
oder fahrlässig
1.
nach dem 16. Oktober 2000 entgegen § 2 Satz 1 einen Kampfhund ohne
Erlaubnis hält,
2.
entgegen § 3 Abs. 1 Satz 1 einen Kampfhund nicht anleint oder ohne
Maulkorb führt oder laufen lässt,
3.
entgegen § 3 Abs. 1 Satz 2 einen Kampfhund führt,
4.
entgegen § 3 Abs. 2 Satz 1 ein Grundstück oder einen Zwinger
nicht ausreichend sichert,
5.
entgegen § 3 Abs. 2 Satz 2 kein Warnschild anbringt,
6.
entgegen § 3 Abs. 3 den Kampfhund nicht kastrieren oder sterilisieren
lässt,
7.
gegen ein Verbot nach § 4 Satz 1 verstößt.
(2)
Die Ordnungswidrigkeit im Sinne des § 77 Abs. 1 des Hessischen Gesetzes
über die öffentliche Sicherheit und Ordnung kann mit einer Geldbuße
bis zu zehntausend
Deutsche
Mark geahndet werden.
§
7
In-Kraft-Treten,
Außer-Kraft-Treten
(1)
Die Gefahrenabwehrverordnung über das Halten von Hunden vom 15. August
1997 (GVBl. I S. 279) bleibt unberührt.
(2)
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft und am
31. Dezember 2004 außer Kraft.
Wiesbaden,
den 5. Juli 2000
Der
Hessische Minister des Innern und für Sport
Volker
Bouffier
Anhang
Werdegang und erklärende Pressemitteilungen
Schwerpunkte:
Haltung,
Versicherung, Behördliches Vorgehen, Begriff «Kampfhund»
Pressemitteilung
5. Juli 2000
Innenminister
Volker Bouffier: Bevölkerung mit allen Mitteln gegen Kampfhunde schützen
Wiesbaden
Hessens
Innenminister Volker Bouffier hat heute die neue Eilverordnung gegen Kampfhunde
erlassen.Damit haben wir in Hessen eine schnelle und wirksame
Grundlage
für die Kommunen geschaffen, um gegen Kampfhunde vorzugehen und die
Bevölkerung umgehend zu schützen“, sagte der Minister im Rahmen
einer Pressekonferenz.
Bouffier
betonte, dass die neue Verordnung einschneidende Maßnahmen mit weitreichenden
Folgen für Hund und Halter vorsehe. Dies sei aber im Interesse der
Sicherheit der
Bevölkerung
unbedingt notwendig: Hier geht es nicht mehr um Tierschutz, hier geht es
um Menschenschutz!“
Zum
konkreten Inhalt der Eilverordnung sagte Bouffier:
Die
Verordnung umfasst 16 Rassen und Gruppen von Hunden sowie deren Kreuzungen
untereinander oder mit anderen Hunden. Bei diesen 16 Rassen handelt es
sich sämtlich
um
Hunde, denen eine hohe Aggressivität bescheinigt wird und die grundsätzlich
als gefährlich einzustufen sind.
Für
diese 16 Rassen, die sogenannten Kampfhunde, besteht ein Zucht-, Handels-
und Erwerbsverbot, und zwar ohne Ausnahme.
Ein
Kampfhund darf ohne behördliche Erlaubnis nicht mehr gehalten werden.
Diese Erlaubnis wird nur in besonderen Ausnahmefällen erteilt und
ist an ein berechtigtes Interesse
geknüpft.
Nach Inkrafttreten der Verordnung muss der Halter innerhalb eines Monats
die Erlaubnis beantragen; die zuständige Behörde entscheidet
innerhalb von drei
Monaten.
Das
Führen und Halten von Kampfhunden ist außerhalb von Häusern
und Wohnungen nur mit Leine und Maulkorb zulässig. Gleichfalls dürfen
nur erwachsene Personen einen
solchen
Hund führen.
Innenminister
Volker Bouffier machte deutlich, dass die kommunalen Ordnungsbehörden
zuständig für die Einhaltung der Verordnung seien. Er forderte
sie daher auf, im
Interesse
der Bürger konsequent und beharrlich die neuen Vorschriften umzusetzen
und gleichzeitig die getroffenen Maßnahmen streng zu überwachen.
„Nur wenn Hunde, für
deren
Haltung keine Erlaubnis vorliegt, auch tatsächlich sichergestellt
werden, ist ein wirklicher Schutz möglich“, so Bouffier. Er fügte
allerdings hinzu, dass man die Kommunen
unterstützen
werde. Zur Zeit prüfe er, wie viele zentrale Auffangstationen in Hessen
schnellstmöglichst verwirklicht werden können, um die Hunde auch
außerhalb der Tierheime
sicher
unterzubringen. Eine dauerhafte Verwahrung komme allerdings nicht Betracht;
man werde die Hunde wahrscheinlich einschläfern müssen. Dies
ist gesetzlich möglich,
und
gleichzeitig vertreten auch Tierschützer diese Auffassung“, sagte
Bouffier. Zudem wies er darauf hin, dass die kommunalen Ordnungskräfte
zwar grundsätzlich die Kampfhunde sicherstellen müssten, bei
entsprechenden Gefahrensituationen jedoch die Vollzugspolizei Amtshilfe
leisten werde.
Innenminister
Bouffier erklärte weiter, dass bereits ein Gesetzentwurf gegen gefährliche
Hunde vorbereitet wird, er sich im Vorgriff darauf aber mit der Eilverordnung
zum
sofortigen
Handeln entschlossen habe. Sowohl die neue Verordnung gegen Kampfhunde
als auch die derzeit noch bestehende Verordnung gegen gefährliche
Hunde, unabhängig
ihrer
Rasse, werden in das Gesetz münden. Es soll nach der Sommerpause in
den Landtag eingebracht werden.
Abschließend
stellte Innenminister Bouffier das generelle Ziel der neuen Eilverordnung
klar:
Unsere
Aufgabe ist es, die Menschen vor diesen Kampfmaschinen zu schützen.
Aus
diesem
Grund müssen wir mit allen Mitteln gegen diese Hunde vorgehen.“ In
diesem Zusammenhang sprach sich Bouffier für eine Verschärfung
der bisherigen Strafandrohungen
aus.
„Geldbußen allein sind zu wenig. Für einige Verstöße
müssen auch Freiheitsstrafen möglich sein“, sagte Hessens Innenminister.
Er forderte die Bundesregierung daher
auf,
das Strafgesetzbuch um eine entsprechende Vorschrift zu erweitern.
Pressemitteilung
27. Juni 2000
Innenminister
Volker Bouffier: Hessen legt Gesetz gegen Kampfhunde vor
Zucht-
und Handelsverbot für gefährliche Rassen und Strengere Vorschriften
für Hundehalter
Wiesbaden
? Hessen wird noch in diesem Sommer ein eigenes Gesetz gegen Kampfhunde
vorlegen. Dies betonte heute Innenminister Volker Bouffier in Wiesbaden.
„Mit dieser
gesetzlichen
Regelung sorgen wir dafür, dass die Menschen durch strengere Vorschriften
besser geschützt werden“, sagte der Minister.
Die
neue Regelung basiert auf drei Schwerpunkten: Zum einen werde ein Zucht-
und Handelsverbot für bestimmte Kampfhunderassen und ?kreuzungen verankert.
„Darunter fallen
beispielsweise
Pittbulls, Bullterrier oder der American Staffordshire, aber auch andere
Rassen. Derzeit gehen wir von 16 Rassen aus, die in Frage kommen“, sagte
Bouffier.
Zweitens
werden wesentlich strengere Maßstäbe für die Halter von
Kampf- oder gefährlichen Hunden gelten, so Bouffier. Unter anderem
werden die Besitzer bestimmter
Hunderassen
fortan behördliche Erlaubnisse brauchen, erklärte der Minister.
Als
dritten Schwerpunkt nannte Hessens Innenminister eine Haftpflichtversicherung
für Hundebesitzer. Damit soll gewährleistet werden, dass Opfer
von Hundebissen zumindest
finanziell
abgesichert sind: In der Vergangenheit sind die Opfer leer ausgegangen,
weil die Besitzer von Kampfhunden sich meist als mittellos bezeichnen.“
Darüber
hinaus wies Bouffier darauf hin, dass er die Bürgermeister in ihrer
Funktion als Ordnungsbehörde bereits stärker in die Pflicht genommen
habe. Er habe sie aufgefordert,
dass
Problem „Kampfhunde“ offensiver und intensiver anzugehen und die bisherigen
Vorschriften rigoros anzuwenden und auch durchzusetzen. Wir haben bereits
Möglichkeiten,
Menschen
vor Hunden zu schützen. Wir müssen sie nutzen und strengstens
darauf achten, dass sie beachtet werden“, sagte Minister. So stehen beispielsweise
schon
Maßnahmen
wie Leinen- oder Maulkorbzwang zur Verfügung.
Innenminister
Volker Bouffier erinnerte nochmals daran, dass er bereits vor geraumer
Zeit eine wesentlich strengere Vorgehensweise gegen Kampfhunde gefordert
habe, und zwar
im
gesamten Bundesgebiet: Hessen wird dies jetzt zeitnah umsetzen.“ Ein Bundesgesetz,
so Bouffier weiter, sei dennoch hilfreich, damit beispielsweise auch Bundesgrenzschutz
und
Zoll an Deutschlands Außengrenzen die Einfuhr von Kampfhunden verhindern
könnten. „Um die Menschen vor diesen Kampfmaschinen zu schützen,
müssen alle Kräfte
zusammenwirken“,
betonte Hessens Innenminister.
Gleichzeitig
wandte sich der Minister dagegen, das Problem „Kampfhunde“ durch die wissenschaftliche
Diskussion um Begriffe und Schuldzuweisungen zu verkomplizieren: Es ist
letztlich
unerheblich, ob der Begriff Kampfhund“ wissenschaftlich haltbar ist, es
ist letztlich auch unerheblich, ob Hund oder Halter schuld an Beißattacken
sind, entscheidend ist,
dass
die Bevölkerung besser geschützt wird.“
Pressemitteilung
2. Juni 2000
Innenminister
Volker Bouffier: Bevölkerung bekommt besseren Schutz vor Kampfhunden
Noch
im Sommer neue Bestimmungen und Zuchtverbot für gefährliche Rassen
Wiesbaden
? Noch in diesem Sommer wird Hessens Innenminister Volker Bouffier die
verschärften Bestimmungen für das Züchten und Halten von
Kampfhunden sowie den
Umgang
mit anderen gefährlichen Hunden vorlegen. Wir wollen so schnell wie
möglich dafür sorgen, dass die Menschen durch strengere Vorschriften
besser geschützt werden“,
sagte
der Minister. Daher basiert die neue Regelung auf vier Schwerpunkten:
Zum
einen werde ein Zucht- und Handelsverbot für bestimmte Kampfhunderassen
und ?kreuzungen verankert werden. Darunter fallen beispielsweise Pittbulls,
Bullterrier oder der
American
Staffordshire. Wir prüfen derzeit, ob noch weitere Rassen in Frage
kommen“, sagte Bouffier. Zweitens werden wesentlich strengere Maßstäbe
für die Halter von Kampf-
oder
gefährlichen Hunde gelten, so Bouffier. Unter anderem werden die Besitzer
bestimmter Hunderassen fortan behördliche Erlaubnisse brauchen. Und
diese bekommen sie
nur,
wenn sie nachweisen können, dass der der Hund zu ihrem Schutz unbedingt
notwendig ist“, erklärte der Minister.
Als
dritten Schwerpunkt nannte Hessens Innenminister eine Haftpflichtversicherung
für Hundebesitzer. Damit soll gewährleistet werden, dass Opfer
von Hundebissen zumindest
einen
finanziellen Ausgleich bekommen: In der Vergangenheit sind die Opfer leer
ausgegangen, weil die Besitzer von Kampfhunden sich meist als mittellos
bezeichnen.“
Viertens,
so Bouffier weiter, werde er die Bürgermeister in ihrer Funktion als
Ordnungsbehörde stärker in die Pflicht nehmen. Er fordere sie
auf, dass Problem Kampfhunde
offensiver
und intensiver anzugehen und die bisherigen Vorschriften rigoros anzuwenden
und auch durchzusetzen. Wir haben bereits Möglichkeiten, Menschen
vor Hunden zu
schützen.
Wir müssen sie nutzen und strengstens darauf achten, dass sich sie
beachtet werden“, sagte der Minister.
Kampfhunde
Verordnung Hessen (KampfhundeVO)

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