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Kampfhunde Verordnung Hessen - erfolgreiche Intervention des VDH
KampfhundeVO

1.) Für bereits gehaltene Hunde der sog. "Kampfhund"-Rassen (Liste) gilt nicht mehr, dass diese auch ohne Auffälligkeit eingezogen und eingeschläfert werden können.

2.) Das "berechtigte Interesse zur Haltung" wird in Abstimmung mit dem Innenminister so ausgelegt, dass nach erfolgter Absolvierung eines "Wesenstests" der Hund
weiter gehalten werden kann (mit Auflagen).

3.) Dieser "Wesenstest" (noch nicht im Detail geregelt) wird von VDH-Sachverständigen abgenommen (Tendenz im Moment: nur VDH-Sachverständige).

4.) Der Inhalt dieser Absprache mit dem Innenministerium wird von der Pressestelle bereits auf Anfrage mitgeteilt; in den nächsten Tagen soll es hierzu noch eine
schriftliche Bestätigung geben.

Aktueller Auszug der Homepages des VDH http://www.vdh.de

Pressemitteilung 5. Juli 2000

Gefahrenabwehrverordnung über Hunde mit gesteigerter Aggressivität und Gefährlichkeit (KampfhundeVO)

Vom 5. Juli 2000

Aufgrund des § 72 Abs. 1 des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Fassung vom 31. März 1994 (GVBl. I S. 174, 284), zuletzt geändert durch
Gesetz vom 22. Mai 2000 (GVBl. I S. 278), wird für das Land Hessen verordnet:

§ 1
Hunde mit gesteigerter Aggressivität und Gefährlichkeit

Als Hunde mit gesteigerter Aggressivität und Gefährlichkeit (Kampfhunde) im Sinne dieser Verordnung gelten die folgenden Rassen und Gruppen von Hunden sowie deren
Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden:

1. American Pitbull Terrier oder Pit Bull Terrier,
2. American Stafford Terrier oder American Staffordshire Terrier,
3. Staffordshire Bullterrier,
4. American Bulldog,
5. Bandog,
6. Bullmastiff,
7. Bullterrier,
8. Bordeaux Dogge, Dogue de Bordeaux,
9. Dogo Argentino,
10. Fila Brasileiro,
11. Kangal (Karabash),
12. Kaukasischer Owtscharka,
13. Mastiff,
14. Mastin Espanol,
15. Mastino Napoletano,
16. Tosa Inu.

§ 2
Verbot der Haltung

Die Haltung eines Kampfhundes bedarf der Erlaubnis. Diese wird nur erteilt, wenn ein berechtigtes Interesse für die Haltung nachgewiesen wird und ein Antrag auf Erteilung der
Erlaubnis bis zum 15. August 2000 schriftlich bei der nach § 5 zuständigen örtlichen Ordnungsbehörde gestellt wird.

§ 3
Führen und Halten von Kampfhunden

(1) Ein Kampfhund darf außerhalb des eingefriedeten Besitztums sowie in Häusern mit mehreren Wohnungen außerhalb der Wohnungen der Hundehalterin oder des Hundehalters
nur an der Leine und mit Maulkorb geführt werden. Die Person, die den Hund führt, muss das 18. Lebensjahr vollendet haben sowie körperlich und geistig in der Lage sein, den
Hund sicher zu führen.

(2) Grundstücke und Zwinger, auf oder in denen ein Kampfhund gehalten wird, sind so einzuzäunen und zu sichern, dass Personen außerhalb dieser Grundstücke und Zwinger
nicht gefährdet werden können, insbesondere ein Entweichen des Kampfhundes ausgeschlossen ist. Bei jedem Zugang zu seinem Besitztum oder zu seiner Wohnung hat die
Halterin oder der Halter ein leuchtend rotes Warnschild im Mindestformat 15 mal 21 Zentimeter mit der deutlich lesbaren Aufschrift „Vorsicht, gefährlicher Hund!“ anzubringen.

(3) Kampfhunde sind zu kastrieren oder zu sterilisieren.

§ 4
Zucht-, Handels- und Erwerbsverbot

Zucht, Kreuzung, Handel, Erwerb sowie die Abgabe von Kampfhunden sind verboten . Zulässig bleibt die Abgabe an und die Annahme durch Tierheime in gemeinnütziger
Trägerschaft sowie durch Inhaber einer Erlaubnis nach § 2.

§ 5
Zuständigkeit
Zuständig für die Durchführung dieser Verordnung ist die örtliche Ordnungsbehörde.

§ 6
Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 77 Abs. 1 des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. nach dem 16. Oktober 2000 entgegen § 2 Satz 1 einen Kampfhund ohne Erlaubnis hält,
2. entgegen § 3 Abs. 1 Satz 1 einen Kampfhund nicht anleint oder ohne Maulkorb führt oder laufen lässt,
3. entgegen § 3 Abs. 1 Satz 2 einen Kampfhund führt,
4. entgegen § 3 Abs. 2 Satz 1 ein Grundstück oder einen Zwinger nicht ausreichend sichert,
5. entgegen § 3 Abs. 2 Satz 2 kein Warnschild anbringt,
6. entgegen § 3 Abs. 3 den Kampfhund nicht kastrieren oder sterilisieren lässt,
7. gegen ein Verbot nach § 4 Satz 1 verstößt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit im Sinne des § 77 Abs. 1 des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung kann mit einer Geldbuße bis zu zehntausend
Deutsche Mark geahndet werden.

§ 7
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

(1) Die Gefahrenabwehrverordnung über das Halten von Hunden vom 15. August 1997 (GVBl. I S. 279) bleibt unberührt.

(2) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft und am 31. Dezember 2004 außer Kraft.

Wiesbaden, den 5. Juli 2000
Der Hessische Minister des Innern und für Sport
Volker Bouffier

Anhang Werdegang und erklärende Pressemitteilungen
Schwerpunkte:
Haltung, Versicherung, Behördliches Vorgehen, Begriff «Kampfhund»
 

Pressemitteilung 5. Juli 2000

Innenminister Volker Bouffier: Bevölkerung mit allen Mitteln gegen Kampfhunde schützen

Wiesbaden
Hessens Innenminister Volker Bouffier hat heute die neue Eilverordnung gegen Kampfhunde erlassen.Damit haben wir in Hessen eine schnelle und wirksame
Grundlage für die Kommunen geschaffen, um gegen Kampfhunde vorzugehen und die Bevölkerung umgehend zu schützen“, sagte der Minister im Rahmen einer Pressekonferenz.
Bouffier betonte, dass die neue Verordnung einschneidende Maßnahmen mit weitreichenden Folgen für Hund und Halter vorsehe. Dies sei aber im Interesse der Sicherheit der
Bevölkerung unbedingt notwendig: Hier geht es nicht mehr um Tierschutz, hier geht es um Menschenschutz!“

Zum konkreten Inhalt der Eilverordnung sagte Bouffier:

Die Verordnung umfasst 16 Rassen und Gruppen von Hunden sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden. Bei diesen 16 Rassen handelt es sich sämtlich
um Hunde, denen eine hohe Aggressivität bescheinigt wird und die grundsätzlich als gefährlich einzustufen sind.

Für diese 16 Rassen, die sogenannten Kampfhunde, besteht ein Zucht-, Handels- und Erwerbsverbot, und zwar ohne Ausnahme.

Ein Kampfhund darf ohne behördliche Erlaubnis nicht mehr gehalten werden. Diese Erlaubnis wird nur in besonderen Ausnahmefällen erteilt und ist an ein berechtigtes Interesse
geknüpft. Nach Inkrafttreten der Verordnung muss der Halter innerhalb eines Monats die Erlaubnis beantragen; die zuständige Behörde entscheidet innerhalb von drei
Monaten.

Das Führen und Halten von Kampfhunden ist außerhalb von Häusern und Wohnungen nur mit Leine und Maulkorb zulässig. Gleichfalls dürfen nur erwachsene Personen einen
solchen Hund führen.

Innenminister Volker Bouffier machte deutlich, dass die kommunalen Ordnungsbehörden zuständig für die Einhaltung der Verordnung seien. Er forderte sie daher auf, im
Interesse der Bürger konsequent und beharrlich die neuen Vorschriften umzusetzen und gleichzeitig die getroffenen Maßnahmen streng zu überwachen. „Nur wenn Hunde, für
deren Haltung keine Erlaubnis vorliegt, auch tatsächlich sichergestellt werden, ist ein wirklicher Schutz möglich“, so Bouffier. Er fügte allerdings hinzu, dass man die Kommunen
unterstützen werde. Zur Zeit prüfe er, wie viele zentrale Auffangstationen in Hessen schnellstmöglichst verwirklicht werden können, um die Hunde auch außerhalb der Tierheime
sicher unterzubringen. Eine dauerhafte Verwahrung komme allerdings nicht Betracht; man werde die Hunde wahrscheinlich einschläfern müssen. Dies ist gesetzlich möglich,
und gleichzeitig vertreten auch Tierschützer diese Auffassung“, sagte Bouffier. Zudem wies er darauf hin, dass die kommunalen Ordnungskräfte zwar grundsätzlich die Kampfhunde sicherstellen müssten, bei entsprechenden Gefahrensituationen jedoch die Vollzugspolizei Amtshilfe leisten werde.

Innenminister Bouffier erklärte weiter, dass bereits ein Gesetzentwurf gegen gefährliche Hunde vorbereitet wird, er sich im Vorgriff darauf aber mit der Eilverordnung zum
sofortigen Handeln entschlossen habe. Sowohl die neue Verordnung gegen Kampfhunde als auch die derzeit noch bestehende Verordnung gegen gefährliche Hunde, unabhängig
ihrer Rasse, werden in das Gesetz münden. Es soll nach der Sommerpause in den Landtag eingebracht werden.

Abschließend stellte Innenminister Bouffier das generelle Ziel der neuen Eilverordnung klar:

 Unsere Aufgabe ist es, die Menschen vor diesen Kampfmaschinen zu schützen. Aus
diesem Grund müssen wir mit allen Mitteln gegen diese Hunde vorgehen.“ In diesem Zusammenhang sprach sich Bouffier für eine Verschärfung der bisherigen Strafandrohungen
aus. „Geldbußen allein sind zu wenig. Für einige Verstöße müssen auch Freiheitsstrafen möglich sein“, sagte Hessens Innenminister. Er forderte die Bundesregierung daher
auf, das Strafgesetzbuch um eine entsprechende Vorschrift zu erweitern.

Pressemitteilung 27. Juni 2000

 Innenminister Volker Bouffier: Hessen legt Gesetz gegen Kampfhunde vor
 Zucht- und Handelsverbot für gefährliche Rassen und Strengere Vorschriften für Hundehalter

Wiesbaden ? Hessen wird noch in diesem Sommer ein eigenes Gesetz gegen Kampfhunde vorlegen. Dies betonte heute Innenminister Volker Bouffier in Wiesbaden. „Mit dieser
gesetzlichen Regelung sorgen wir dafür, dass die Menschen durch strengere Vorschriften besser geschützt werden“, sagte der Minister.

Die neue Regelung basiert auf drei Schwerpunkten: Zum einen werde ein Zucht- und Handelsverbot für bestimmte Kampfhunderassen und ?kreuzungen verankert. „Darunter fallen
beispielsweise Pittbulls, Bullterrier oder der American Staffordshire, aber auch andere Rassen. Derzeit gehen wir von 16 Rassen aus, die in Frage kommen“, sagte Bouffier.

Zweitens werden wesentlich strengere Maßstäbe für die Halter von Kampf- oder gefährlichen Hunden gelten, so Bouffier. Unter anderem werden die Besitzer bestimmter
Hunderassen fortan behördliche Erlaubnisse brauchen, erklärte der Minister.

Als dritten Schwerpunkt nannte Hessens Innenminister eine Haftpflichtversicherung für Hundebesitzer. Damit soll gewährleistet werden, dass Opfer von Hundebissen zumindest
finanziell abgesichert sind: In der Vergangenheit sind die Opfer leer ausgegangen, weil die Besitzer von Kampfhunden sich meist als mittellos bezeichnen.“

Darüber hinaus wies Bouffier darauf hin, dass er die Bürgermeister in ihrer Funktion als Ordnungsbehörde bereits stärker in die Pflicht genommen habe. Er habe sie aufgefordert,
dass Problem „Kampfhunde“ offensiver und intensiver anzugehen und die bisherigen Vorschriften rigoros anzuwenden und auch durchzusetzen. Wir haben bereits Möglichkeiten,
Menschen vor Hunden zu schützen. Wir müssen sie nutzen und strengstens darauf achten, dass sie beachtet werden“, sagte Minister. So stehen beispielsweise schon
Maßnahmen wie Leinen- oder Maulkorbzwang zur Verfügung.

Innenminister Volker Bouffier erinnerte nochmals daran, dass er bereits vor geraumer Zeit eine wesentlich strengere Vorgehensweise gegen Kampfhunde gefordert habe, und zwar
im gesamten Bundesgebiet: Hessen wird dies jetzt zeitnah umsetzen.“ Ein Bundesgesetz, so Bouffier weiter, sei dennoch hilfreich, damit beispielsweise auch Bundesgrenzschutz
und Zoll an Deutschlands Außengrenzen die Einfuhr von Kampfhunden verhindern könnten. „Um die Menschen vor diesen Kampfmaschinen zu schützen, müssen alle Kräfte
zusammenwirken“, betonte Hessens Innenminister.

Gleichzeitig wandte sich der Minister dagegen, das Problem „Kampfhunde“ durch die wissenschaftliche Diskussion um Begriffe und Schuldzuweisungen zu verkomplizieren: Es ist
letztlich unerheblich, ob der Begriff Kampfhund“ wissenschaftlich haltbar ist, es ist letztlich auch unerheblich, ob Hund oder Halter schuld an Beißattacken sind, entscheidend ist,
dass die Bevölkerung besser geschützt wird.“

Pressemitteilung  2. Juni 2000

Innenminister Volker Bouffier: Bevölkerung bekommt besseren Schutz vor Kampfhunden
Noch im Sommer neue Bestimmungen und Zuchtverbot für gefährliche Rassen

Wiesbaden ? Noch in diesem Sommer wird Hessens Innenminister Volker Bouffier die verschärften Bestimmungen für das Züchten und Halten von Kampfhunden sowie den
Umgang mit anderen gefährlichen Hunden vorlegen. Wir wollen so schnell wie möglich dafür sorgen, dass die Menschen durch strengere Vorschriften besser geschützt werden“,
sagte der Minister. Daher basiert die neue Regelung auf vier Schwerpunkten:

Zum einen werde ein Zucht- und Handelsverbot für bestimmte Kampfhunderassen und ?kreuzungen verankert werden. Darunter fallen beispielsweise Pittbulls, Bullterrier oder der
American Staffordshire. Wir prüfen derzeit, ob noch weitere Rassen in Frage kommen“, sagte Bouffier. Zweitens werden wesentlich strengere Maßstäbe für die Halter von Kampf-
oder gefährlichen Hunde gelten, so Bouffier. Unter anderem werden die Besitzer bestimmter Hunderassen fortan behördliche Erlaubnisse brauchen. Und diese bekommen sie
nur, wenn sie nachweisen können, dass der der Hund zu ihrem Schutz unbedingt notwendig ist“, erklärte der Minister.

Als dritten Schwerpunkt nannte Hessens Innenminister eine Haftpflichtversicherung für Hundebesitzer. Damit soll gewährleistet werden, dass Opfer von Hundebissen zumindest
einen finanziellen Ausgleich bekommen: In der Vergangenheit sind die Opfer leer ausgegangen, weil die Besitzer von Kampfhunden sich meist als mittellos bezeichnen.“

Viertens, so Bouffier weiter, werde er die Bürgermeister in ihrer Funktion als Ordnungsbehörde stärker in die Pflicht nehmen. Er fordere sie auf, dass Problem Kampfhunde
offensiver und intensiver anzugehen und die bisherigen Vorschriften rigoros anzuwenden und auch durchzusetzen. Wir haben bereits Möglichkeiten, Menschen vor Hunden zu
schützen. Wir müssen sie nutzen und strengstens darauf achten, dass sich sie beachtet werden“, sagte der Minister.

Kampfhunde Verordnung Hessen (KampfhundeVO)
 

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