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Hundehaltung an der Laufleine oder Kette?
Christine Krättli

Seit einem Monat besitzen unsere Nachbarn einen erwachsenen Schäferhund. Leider muss dieses Tier Tag und Nacht draussen im Garten bleiben. Er ist an einer rund zwölf Meter langen Laufleine angemacht. Die Nachbarn sind oft unterwegs, der Hund hat keinerlei Unterhaltung. Gemäss Auskunft der Kinder der Hundehalter soll er jeden dritten Tag zu einem Spaziergang kommen. Allerdings haben weder ich noch andere aus unserer Siedlung je den Hund auf einem solchen gesehen. Des Weiteren ist behauptet worden, dass er nach genügend Angewöhnungszeit im Garten frei herumlaufen dürfe ­ bis heute gibt es aber keinen Zaun, sondern nur eine Hecke. Meine Frage: Besteht die Möglichkeit, von Amtes wegen etwas gegen diese Tierhaltung zu tun? Ich befürchte, der Schäfer wird durch seine Unterforderung und durch das Angekettetsein mit der Zeit bösartig. Da er auch nachts nicht so oft und lange bellt, kann nicht auf Ruhestörung geklagt werden.
M. R., Siebnen

Auf diese Frage gibt es zwei Antworten: Erstens kann leider aufgrund der gesetzlichen Vorschrift nicht viel erreicht werden. In Artikel 31 der Tierschutzverordnung heisst es: «Hunde, die angebunden gehalten werden, müssen sich in einem Bereich von 20 m2 bewegen können. Sie dürfen nicht mit einem Würgehalsband angebunden werden. Für Hunde, die im Freien gehalten werden, muss eine Unterkunft vorhanden sein.» Für Tierfreunde und -schützer sind diese Vorschriften skandalös, denn die armen Tiere werden so gesetzeskonform gequält. Die Hundehaltungsvorschriften der Gemeinden und etlicher Kantone verlangen allerdings, Hunde seien so zu halten, dass sie niemanden gefährden.

Aus tierpsychologischer Sicht vermuten die besorgten Fragesteller richtig. Tatsächlich werden Hunde früher oder später verhaltensgestört und oft aggressiv, wenn sie weder Abwechslung noch genügend Bewegungsfreiheit geniessen und kaum Kontakt zu Artgenossen und Menschen pflegen können. In solchen Fällen fürchten sich Kinder und Erwachsene zu Recht. Die traurigen Vorkommnisse in letzter Zeit lassen aufhorchen.

Mein Rat: Melden Sie diese von Ihnen erwähnte Art der Hundehaltung der Gemeindebehörde oder der Polizei! Erklären Sie, es sei nicht zu akzeptieren, dass Sie und Ihre Kinder gefährdet werden. Wenn Sie auf verständnisvolle Beamte treffen, bleibt Ihr Vorgehen nicht fruchtlos. Dann nämlich wird der Hundehalter, der legal sein Tier plagt, aufgefordert, die Situation im Interesse des Hundes und gefährdeter Menschen zu ändern. Sollten die Behörde und die Polizei untätig bleiben, dann fragen Sie mich nochmals an, und ich gebe Ihnen gerne Tipps, wie Sie dennoch im Interesse aller die Situation erfolgreich ändern können. 

Mit frdl. Genehmigung der Autorin und der Zeitung «Obersee Nachrichten»
 

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