Hundehaltung
an der Laufleine oder Kette?
Christine
Krättli
Seit
einem Monat besitzen unsere Nachbarn einen erwachsenen Schäferhund.
Leider muss dieses Tier Tag und Nacht draussen im Garten bleiben. Er ist
an einer rund zwölf Meter langen Laufleine angemacht. Die Nachbarn
sind oft unterwegs, der Hund hat keinerlei Unterhaltung. Gemäss Auskunft
der Kinder der Hundehalter soll er jeden dritten Tag zu einem Spaziergang
kommen. Allerdings haben weder ich noch andere aus unserer Siedlung je
den Hund auf einem solchen gesehen. Des Weiteren ist behauptet worden,
dass er nach genügend Angewöhnungszeit im Garten frei herumlaufen
dürfe bis heute gibt es aber keinen Zaun, sondern nur eine Hecke.
Meine Frage: Besteht die Möglichkeit, von Amtes wegen etwas gegen
diese Tierhaltung zu tun? Ich befürchte, der Schäfer wird durch
seine Unterforderung und durch das Angekettetsein mit der Zeit bösartig.
Da er auch nachts nicht so oft und lange bellt, kann nicht auf Ruhestörung
geklagt werden.
M.
R., Siebnen
Auf
diese Frage gibt es zwei Antworten: Erstens kann leider aufgrund der gesetzlichen
Vorschrift nicht viel erreicht werden. In Artikel 31 der Tierschutzverordnung
heisst es: «Hunde, die angebunden gehalten werden, müssen sich
in einem Bereich von 20 m2 bewegen können. Sie dürfen nicht mit
einem Würgehalsband angebunden werden. Für Hunde, die im Freien
gehalten werden, muss eine Unterkunft vorhanden sein.» Für Tierfreunde
und -schützer sind diese Vorschriften skandalös, denn die armen
Tiere werden so gesetzeskonform gequält. Die Hundehaltungsvorschriften
der Gemeinden und etlicher Kantone verlangen allerdings, Hunde seien so
zu halten, dass sie niemanden gefährden.
Aus
tierpsychologischer Sicht vermuten die besorgten Fragesteller richtig.
Tatsächlich werden Hunde früher oder später verhaltensgestört
und oft aggressiv, wenn sie weder Abwechslung noch genügend Bewegungsfreiheit
geniessen und kaum Kontakt zu Artgenossen und Menschen pflegen können.
In solchen Fällen fürchten sich Kinder und Erwachsene zu Recht.
Die traurigen Vorkommnisse in letzter Zeit lassen aufhorchen.
Mein
Rat: Melden Sie diese von Ihnen erwähnte Art der Hundehaltung der
Gemeindebehörde oder der Polizei! Erklären Sie, es sei nicht
zu akzeptieren, dass Sie und Ihre Kinder gefährdet werden. Wenn Sie
auf verständnisvolle Beamte treffen, bleibt Ihr Vorgehen nicht fruchtlos.
Dann nämlich wird der Hundehalter, der legal sein Tier plagt, aufgefordert,
die Situation im Interesse des Hundes und gefährdeter Menschen zu
ändern. Sollten die Behörde und die Polizei untätig bleiben,
dann fragen Sie mich nochmals an, und ich gebe Ihnen gerne Tipps, wie Sie
dennoch im Interesse aller die Situation erfolgreich ändern können.
Mit
frdl. Genehmigung der Autorin und der Zeitung «Obersee Nachrichten»

Besucher
|