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Zoll Einfuhr von Hunden und Katzen und anderen Heimtieren in die Schweiz
Bundesamt für Veterinärwesen Schweiz


1. Hunde und Katzen aus Ländern, die frei sind von urbaner Tollwut

sie dürfen ohne Bewilligung eingeführt werden, eine Liste dieser Länder* ist unten aufgeführt, sie gilt für 2002, spätere Ergänzungen Adresse, URL unten.

Diese Tiere werden grenztierärztlich untersucht, wenn sie unbegleitet sind oder wenn gleichzeitig mehr als 3 Tiere eingeführt werden.

Sie müssen von einem tierärztlichen Zeugnis begleitet sein, das die durchgeführte Tollwutschutzimpfung bestätigt. Die Impfung muss mindestens 30 Tage vor dem Grenzübertritt erfolgt sein und darf nicht länger als 12 Monate zurückliegen. Für nachweislich nachgeimpfte Tiere ist die Wartefrist von 30 Tagen nicht erforderlich.

Das Zeugnis muss in deutscher, französischer, italienischer oder englischer Sprache ausgestellt sein und folgende Angaben enthalten:

  • Tierhalter (Name und Adresse)
  • Signalement des Tieres (Rasse, Geschlecht, Alter, Farbe)
  • Bestätigung, dass das Tier vor der Impfung durch einen Tierarzt klinisch untersucht und als gesund befunden wurde
  • Datum der Schutzimpfung gegen Tollwut, Art des Impfstoffes, Name des Herstellers und Produktionsnummer
  • eigenhändige Unterschrift des Tierarztes
  • Anderssprachigen Zeugnissen ist eine amtlich beglaubigte Übersetzung in einer der vier genannten Sprachen beizugeben


2. trotz fehlendem Tollwutimpfzeugnis dürfen eingeführt werden Hunde und Katzen: 

  • Hunde und Katzen aus tollwutfreien Ländern, welche die Impfung gegen Tollwut nicht zulassen (z.B. Australien, Neuseeland)
  • Junghunde und junge Katzen unter 3 Monaten aus Ländern, in denen die urbane Tollwut nicht vorkommt* (wenn sie von einem tierärztlichen Gesundheitszeugnis begleitet sind (aus welchem auch das Alter hervorgehen muss)
  • Hunde und Katzen, die im Eisenbahn- oder Luftverkehr ohne Aufenthalt durch die Schweiz befördert werden


3. Hunde und Katzen aus Ländern, in welchen die urbane Tollwut vorkommt

Sie dürfen nur mit Bewilligung des Bundesamtes für Veterinärwesen eingeführt werden. Die Tiere müssen vorschriftsgemäss gegen Tollwut geimpft sein (Kriterien s. obigen Abschnitt). Sie werden bei der Einreise grenztierärztlich untersucht und gegebenenfalls einer Quarantäne unterstellt.


4. Die Einfuhr von Hunden mit kupierten Ohren und/oder mit kupierter Rute ist verboten

Ausgenommen vom Einfuhrverbot sind Hunde ausländischer Halter, die für Kurzaufenthalte oder Ferien in die Schweiz kommen sowie die Einfuhr als Umzugsgut.
 

5. Die Einfuhr von Meerschweinchen, Kaninchen, Goldhamster, Ratten, Mäuse, Kanarienvögel und gewisse tropische Aquarienfische

Sie können ohne Zeugnis, ohne grenztierärztliche Untersuchung oder sonstige Formalitäten eingeführt werden. Das gleiche gilt für Kaninchen, wenn nicht mehr als drei Tiere gleichzeitig eingeführt werden (Zollvorschriften bleiben vorbehalten).


6. Im eigenen Interesse

Unter Hunden und Katzen vieler aussereuropäischer Länder herrscht die Tollwut. Namentlich in Nordafrika und im Orient. Kontakte mit streunenden Hunden, Katzen und andern Fleischfressern sollten vermieden werden.

Papageien und Sittiche sind oft Träger der Papageienkrankheit (Psittakose). Die Vögel können den Erreger ausscheiden, ohne selbst krank zu sein. Beim Kontakt mit einem infizierten Papagei riskiert man eine wochen- oder monatelang dauernde Krankheit, die meist unter den Symptomen einer schweren Grippe verläuft und einen bleibenden Leberschaden verursachen kann.

Affen haben ein Krankheitsspektrum, das demjenigen des Menschen sehr ähnlich ist. Durch den Kontakt mit Affen können zahlreiche, zum Teil sehr gefährliche Krankheiten wie Amöbenruhr, Tuberkulose, infektiöse Hepatitis, Herpesinfektionen oder Kinderlähmung erworben werden. Namentlich Meerkatzen sind gelegentlich Träger eines Virus, das dem menschlichen HIV-Erreger sehr ähnlich ist. Die Einfuhr von Affen durch Privatpersonen ist deshalb grundsätzlich verboten.


7. Tierseuchen

Bestimmte Tiere und tierische Erzeugnisse dürfen im Interesse der Gesunderhaltung unserer Nutztierbestände und allenfalls unserer Bevölkerung nur eingeführt werden, wenn gewisse seuchenpolizeiliche Voraussetzungen erfüllt sind. Insbesondere muss ein amtstierärztliches Zeugnis vorgelegt werden, in welchem die Seuchenfreiheit des Tieres, des Herkunftsbestandes und des Herkunftsgebietes bestätigt wird. Ferner muss sichergestellt sein, dass die Tiere nach der Einfuhr ordnungsgemäss quarantäniert (z.B. Kaninchen, Papageien, Sittiche, Tauben, Hühnervögel, Enten) oder abgesondert (z.B. Frettchen, Skunks, Waschbären) werden können.


8. Tierschutz

Bestimmte Wildtiere dürfen von Privatpersonen nur gehalten werden, wenn dafür eine kantonale Bewilligung erteilt worden ist. Das Vorliegen dieser Haltebewilligung wird bei der Erteilung der Einfuhrbewilligung vorausgesetzt. Beim Transport sind neben den Vorschriften der Tierschutzgesetzgebung auch die Richtlinien der IATA  zu beachten. Treffen Sie daher die Absprache mit Ihrer Fluggesellschaft frühzeitig! 


9. Artenschutz

Rund 3500 Tierarten fallen unter den Schutz des Washingtoner Artenschutzübereinkommens. Für alle diese Tiere und daraus hergestellte Waren muss ein gültiges, von der Naturschutzbehörde des Herkunftslandes ausgestelltes Artenschutzdokument ("CITES-Permit") vorliegen, damit die Einfuhr bewilligt werden kann. Die Einfuhr von Tieren streng geschützter Arten wird nur unter besonderen Umständen zugelassen, etwa wenn die Tiere in Gefangenschaft geboren oder wenn sie für einen Zoologischen Garten oder einen qualifizierten Züchter bestimmt sind.


10. Gesuch, Bewilligung, Grenzkontrolle

Gesuche um Einfuhrbewilligungen sind spätestens 3 Wochen vor der geplanten Abreise schriftlich an das Bundesamt für Veterinärwesen, 3003 Bern oder per e-mail zu richten an

Import.Export@bvet.admin.ch

Anzugeben sind Ursprungsort und -land, schweizerisches Eingangszollamt, Bestimmungsort, Art und Anzahl der Tiere oder Waren. Mit der Einfuhrbewilligung wird mitgeteilt, unter welchen Bedingungen und Auflagen die Einfuhr zugelassen wird.
Beim Grenzübertritt sind die zur Einfuhr bewilligten Tiere und Waren mit den vorgeschriebenen Original-Dokumenten dem Grenztierarzt vorzuweisen. Die Kontrolle erfolgt bei dem auf der Bewilligung angegebenen Zollamt während der ordentlichen Dienststunden des Grenztierarztes (Montag-Freitag, ev. Samstag vormittag). Tiere oder Waren, die unter Verletzung tierseuchen- oder artenschutzrechtlicher Vorschriften an die Schweizer Grenze gebracht werden, können beschlagnahmt oder eingezogen werden. Der Importeur muss mit erheblichen administrativen Umtrieben und Kosten rechnen.

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Folgende Länder gelten als frei von urbaner Tollwut 
Alle Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft

Albanien, Australien, Belgien, Dänemark, Deutschland, Finnland , Frankreich, Griechenland, Grossbritannien, Irland, Island, Italien,. Japan, Kanada, Luxemburg, Mazedonien, Neuseeland, Niederlande, Norwegen, Oesterreich, Portugal, Schweden, Spanien, Tschechische Republik, USA

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Bundesamt für Veterinärwesen Schweiz