2008 - Ausländerrecht, Internet, Schwarzarbeit
Heiraten soll sich fiskalisch lohnen, Schwarzarbeit wird härter
bestraft, der Zugang zu einer Invalidenrente wird erschwert und Daten
sollen besser geschützt werden.
Mit 776 neuen Bundeserlassen ins 2008
Die Zahl der in Kraft tretenden Erlasse übertrifft das
bereits rekordver-dächtige Vorjahr noch. Die aktuelle Liste umfasst 776
Einträge mit Ge-setzen, Verordnungen und anderen Erlassen, 47 mehr als
vor Jahresfrist. Im Jahr davor waren es nur 280 gewesen. Dieses Jahr
liegt dabei aller-dings auch die Zahl jener Bestimmungen deutlich höher,
die ab dem
1. Januar aufgehoben sind. Über 250 Gesetze und Verordnungen
werden nicht mehr gelten, weil sie durch neue Regelungen abgelöst oder
ersatzlos gestrichen worden sind.
Im Kanton Aargau treten am 1. Januar
2008 fünf neue oder geänderte Gesetze in Kraft. Für rund 31 000
Versicherte der Aargauischen Pensionskasse (APK) gelten ab Anfang Jahr
zudem neue Eckwerte.
(schwarz beschrieben).
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Neuerungen 2007
Neuerungen 2006
Beobachter - Dossier
Liste der Neuerungen
2008
Systematische
Sammlung SR
Systematische
Sammlung SAR
www.idag.ag.ch
keine-schwarzarbeit.ch
www.ahv.ch |
Pflegegesetz
Langzeitpflege verursachen keine Bedürftigkeit
Mit dem neuen Pflegegesetz
werden in der Langzeitpflege die Aufgaben klarer zwischen Kanton und
Gemeinden verteilt. Das Gesetz verpflichtet die Gemeinden, ein
bedarfsgerechtes und qualitativ gutes Angebot in der Langzeitpflege
bereitzustellen. Das Pflegegesetz hat zum Ziel, dass betagte Menschen
möglichst lange in ihrer gewohnten Umgebung bleiben können. Dazu
beitragen soll die Übergangspflege nach einem Spitalaufenthalt.
Ein neues Finanzierungssystem soll
zudem verhindern, dass pflegebedürftige Betagte in die
Sozialbedürftigkeit abgleiten. Reichen Einkünfte, Vermögen und
Leistungen von Versicherungen nicht aus, springt der Kanton mit höheren
Ergänzungsleistungen (EL) ein.
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Pflegegesetz |
Berufs- und
Weiterbildung
Mit dem Gesetz über die Berufs-
und Weiterbildung (GBW) werden die Gemeinden finanziell stärker in die
Berufsbildung eingebunden. Der Kanton entrichtet Pauschalen und nicht
mehr Subventionen gemäss Aufwand. Die Totalrevision des kantonalen
Erlasses ist die Folge des neuen Berufsbildungsgesetzes des Bundes, das
seit dem 1. Januar 2004 in Kraft ist. Neu geregelt sind auch Sanktionen
gegen Lehrlinge und Lehrtöchter: Sie sollen bei schweren Vergehen bis zu
sechs Wochen von der Berufsschule weggewiesen werden können.
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Berufsbildung |
Hochschul- und
Innovationsförderung
Das Gesetz über die Hochschul-
und Innovationsförderung (HIG) ersetzt das bisherige
Fachhochschulgesetz. Es gibt dem Kanton die Möglichkeit, Hochschulen zu
unterstützen und den Wissenstransfers in Gesellschaft und Wirtschaft zu
fördern.
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Hochschulförderung |
Aarg. Pensionskasse
APK
Beitragsprimat
Mit dem neuen Dekret zur
Aargauischen Pensionskasse (APK) wird die berufliche Vorsorge für das
Personal des Kantons und der angeschlossenen Gemeinden und Institutionen
auf eine neue Grundlage gestellt. Statt des bisherigen Leistungs- gilt
neu das Beitragsprimat. Das Pensionierungsalter wird von 63 auf 65 Jahre
erhöht. Die APK hat rund 31 000 Versicherte.
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APK |
Öffentlichkeitsprinzip
Leitfaden
Ab Mitte 2008 gilt das
Öffentlichkeitsprinzip. Gleichzeitig wird der Datenschutz verbessert.
Die Datenschutzbeauftragte Gunhilt Kersten gibt mit einem Leitfaden
Instrumente für die praktische Umsetzung – und registriert zunehmende
Sensibilität.
Pionierhaft sei, wie im neuen «Gesetz über die Information der
Öffentlichkeit, den Datenschutz und das Archivwesen» (Idag) die drei
Bereiche verknüpft werden. Das stellt Gunhilt Kersten fest, die Aargauer
Beauftragte für Öffentlichkeit und Datenschutz.
Darum geht es dabei: Ab Mitte Jahr dürfen alle alles wissen, was
Mitarbeiter der Verwaltung und staatsnaher Betriebe festhalten. Ausser
der Persönlichkeitsschutz oder andere gewichtige Gründe sprechen
dagegen. Die Ideen von Öffentlichkeitsprinzip und Datenschutz heben sich
also oft auf, bestätigt Kersten. Das heisse aber nicht, dass sich nichts
ändere.
Wichtig für Gesuchsteller: Anfragen müssen sich auch künftig auf einen
bestimmten Sachverhalt oder eine bestimmte Datensammlung beziehen,
pauschale Auskunft über alles zur eigenen Person gibt es nicht. Zudem
stösst eben jede Auskunft schnell an die Grenzen des
Persönlichkeitsschutzes Dritter. Bei der Einwohnerkontrolle ist eine
Adresse zu erfahren, falls der Betroffene sie nicht gesperrt hat. Das
geht allerdings heute schon. Alle weiteren Personendaten müssen
anonymisiert werden.
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Gesetz über Information, Datenschutz und Archiv (Idag)
Ab 3. Januar ist die
Datenschutzbeauftragte
Gunhilt Kersten
für Anfragen erreichbar unter
062 835 45 60
oedb@ag.ch
www.idag.ag.ch |
NFA
Neugestaltung des Finanzausgleiches
Ein grosser Brocken unter den neuen Erlassen ist die
Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund
und Kantonen (NFA). Allein damit treten auf Bundesebene über 30
Gesetzes- und 40 Verordnungsänderungen in Kraft. Umfangreiche Änderungen
gibt es auf dem Gebiet der Nationalstrassen, die mit der NFA in die
Zuständigkeit des Bundes übergehen. Betroffen sind beispielsweise aber
auch das Krankenversicherungsgesetz, das Militärgesetz, das
Nationalbankgesetz oder das Jagdgesetz.
Die in 15 Jahren erarbeitete Föderalismusreform soll dank der
Aufgabenentflechtung Doppelspurigkeiten und falsche Anreize beseitigen.
Um die Schere zwischen ärmeren und reicheren Kantonen etwas zu
schliessen, stehen im Ressourcenausgleich in den kommenden vier Jahren
gut drei Milliarden Franken pro Jahr zur Verfügung; 1,26 Milliarden
Franken zahlen die ressourcenstarken Kantone, 1,8 Milliarden der Bund.
Ebenfalls ab Anfang Jahr gelten das revidierte Asyl- und das
Ausländergesetz.
Die Neugestaltung des Finanzausgleichs
und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) bringt auf
Anfang 2008 im Aargau verschiedene Rechtsänderungen mit sich. Die
Bereiche Nationalstrassen, AHV und IV wechseln zum Bund. In die
Zuständigkeit des Kantons fallen neu Sonderschulung, Wohnheime und
Werkstätten. Mit der NFA wird das Gewirr des Aufgabenvollzugs und der
Finanzströme entflochten.
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Finanzausgleich Bund-Kantone |
Volkszählung
Registerzählung / 2010 erstmals keine Vollerhebung
mehr
Unter den 136 aufgeführten Bundesgesetzen und
-beschlüssen figuriert ausserdem das Volkszählungsgesetz, mit dem die
Schweiz Abschied nimmt von den zehnjährlichen Vollerhebungen. Ab 2010
soll eine mit Stichprobenerhebungen ergänzte jährliche Erhebung aufgrund
verschiedener Register aktuellere Daten liefern.
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Volkszählung 2010 |
Stromversorgung
Strommarkt liberalisieren
Mit der teilweisen Inkraftsetzung des
Stromversorgungsgesetzes macht die Schweiz zudem den ersten Schritt in
einen liberalisierten Strommarkt.
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Strommarkt |
IV
Früh in den Arbeitsmarkt integrieren
und möglichst keine Renten zahlen
Wie das Asyl- und das Ausländergesetz musste auch die 5.
IV-Revision eine Referendumsabstimmung überstehen. Sie soll eine bessere
Integration Behinderter in den Arbeitsmarkt bringen und die
hochverschuldete Versicherung um jährlich rund 320 Millionen Franken
entlasten.
Was der Souverän am 17. Juni 2007 an der Urne gutgeheissen hat, wird
jetzt in die Praxis umgesetzt: die 5. Revision des Gesetzes über die
Invalidenversicherung (IV). Um das Milliardendefizit der IV zu
reduzieren, wird einerseits mehr auf Eingliederung in den Arbeitsprozess
gesetzt, anderseits im Leistungsbereich punktuell gekürzt.
Früherfassung: Bereits nach 30 Tagen Arbeitsunfähigkeit
darf eine Meldung zur Früherfassung bei der IV gemacht werden. Dazu
berechtigt sind die versicherte Person, der Arbeitgeber,
Familienangehörige, Ärzte und involvierte Versicherungen.
Eingliederung: Insbesondere mit Blick auf psychisch
Erkrankte wird der Katalog der Eingliederungsmassnahmen erweitert. Diese
können ausserdem früher einsetzen. Arbeitgeber erhalten finanzielle
Anreize zur Beschäftigung von Behinderten.
Verfahrensstraffung: Spätestens nach einem Jahr muss
die IV über Eingliederungsmassnahmen entscheiden. Die Beurteilung der
Arbeitsfähigkeit des Versicherten erfolgt allein durch die regionalen
ärztlichen Dienste (RAD).
Rentenanspruch: Verschiedene Verschärfungen des
Invaliditätsbegriffs und der Schadenminderungspflicht sollen
sicherstellen, dass nur noch diejenigen Personen eine IV-Rente bekommen,
die nach einem objektiven Massstab erwerbsunfähig sind. Die
Mindestbeitragszeit für einen Rentenanspruch wird auf drei Jahre erhöht.
Weitere Sparmassnahmen: Die momentan noch laufenden
Ehegatten-Zusatzrenten werden ersatzlos gestrichen. Unter 45-Jährige
erhalten bei der Rentenberechnung keinen Karrierezuschlag mehr.
Nichterwerbstätige erhalten bei Eingliederungsmassnahmen grundsätzlich
keine Taggelder mehr. Medizinische Massnahmen werden generell nur noch
bis zum 20. Altersjahr bezahlt.
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IV (5. Revision)
Eingliederung in den Arbeitsprozess
punktuelle Kürzungen
Streichung der Ehepaar-Zusatzrente |
Gesellschaftsrecht
Auch Vereine brauchen eine Revisionsstelle
Neue Regelungen für Firmen und andere Körperschaften: Im
Gesellschaftsrecht wurde der GmbH-Bereich modernisiert und die
Revisionspflicht neu geregelt. Ebenfalls revidiert wurde die
Handelsregisterverordnung.
GmbH: In über zehnjähriger Revisionsarbeit wurde das
GmbH-Recht total umgebaut. Neu reicht für die Gründung eine einzige
Person («Einpersonen-GmbH»). Der Zweck der GmbH muss nicht mehr zwingend
wirtschaftlich sein, ein ideeller oder gemeinnütziger ist ebenfalls
zulässig. Das Stammkapital ist voll einzuzahlen, dafür entfällt die
Haftung der Gesellschafter. Die heute bestehenden GmbHs müssen innert
zweier Jahre an das neue Recht angepasst werden.
Revisionspflicht: Sie war bis anhin nur für die
Aktiengesellschaft, die Kommanditaktiengesellschaft und die
Genossenschaft zwingend. Neu müssen auch GmbHs und Vereine über eine
Revisionsstelle verfügen. Der Umfang der Prüfung wurde ebenfalls neu
geregelt: Für Publikumsgesellschaften und wirtschaftlich bedeutende
Unternehmen gilt die ordentliche Revision. KMUs müssen ihre Bücher nur
eingeschränkt überprüfen lassen oder können gar vollständig auf die
Revision verzichten («Opting-out»), wenn sie nicht mehr als zehn
Vollzeitangestellte haben. Die neue Revisionspflicht gilt ab dem ersten
Geschäftsjahr, das am 1. Januar 2008 oder danach beginnt.
Handelsregisterverordnung: Neu müssen alle Kantone ihre
Handelsregisterdaten kostenlos auf dem Internet zur Verfügung stellen.
Wer etwas im Handelsregister eintragen will, kann seine Anmeldung samt
Belegen elektronisch einreichen. Für diese Umstellung haben die Kantone
fünf Jahre Zeit.
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Gesellschaftsrecht
GmbH-Recht erneuert
Revisionspflicht für GmbH und Vereine
www.hraag.ch |
Arbeitsgesetz
Jugendschutzalter auf 18 gesenkt
Die - umstrittenen - Änderungen im Arbeitsgesetz zielen auf die
Situation der jüngsten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer.
Schutzalter: Junge Arbeitnehmende unterstehen nur noch
bis zum 18. Altersjahr den besonderen Schutzvorschriften des
Arbeitsgesetzes. Bisher lag die Grenze bei 19 beziehungsweise 20 Jahren.
Jugendliche ab 18 Jahren dürfen somit auch nachts und sonntags
beschäftigt werden.
Jugendarbeitsschutzverordnung: Der Bundesrat hat
begleitend zur Änderung des Arbeitsgesetzes eine eigene
Jugendarbeitsschutzverordnung (ArGV 5) erlassen, die ebenfalls per
Januar 2008 gilt. Sie umschreibt die verbotenen und erlaubten
Tätigkeiten der Jugendlichen unter 18 Jahren und legt Arbeits- und
Ruhezeiten fest.
Jugendliche unter 15 Jahren: Für sie gilt wie bisher im
Prinzip ein Arbeitsverbot. Sie dürfen jedoch bei kulturellen,
künstlerischen und sportlichen Darbietungen eingesetzt werden. Neu ist
hierfür keine Bewilligungspflicht, sondern nur noch eine Meldepflicht
vorgesehen.
Jugendliche ab 13 Jahren: Sie dürfen mit leichten
Arbeiten beschäftigt werden, sofern diese die Gesundheit, die Sicherheit
und die physische und die psychische Entwicklung des Jugendlichen und
seine Schulleistung nicht gefährden.
Gefährliche Arbeiten: Sind für Jugendliche verboten.
Ausnahmen sind im Rahmen der beruflichen Grundausbildung jedoch möglich.
Nacht- und Sonntagsarbeit: Ist für Jugendliche unter 16
generell nicht zulässig. Für Jugendliche zwischen 16 und 18 wird Nacht-
und Sonntagsarbeit nur bewilligt, wenn sie unentbehrlich ist, um die
Ziele einer beruflichen Grundausbildung zu erreichen. Jugendliche dürfen
nicht in Discos und Barbetrieben beschäftigt werden.
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Arbeitsgesetz
Jugendarbeitssutzverordnung |
Ausländergesetz
Höhere Hürden für Nicht-EU-Bürger
Das neue Ausländergesetz - im September 2006 an der Urne gutgeheissen
- gilt für Drittstaatsangehörige, also für Bürgerinnen und Bürger aus
Nicht-EU-Staaten. Es schreibt in verschiedenen Bereichen die strengere
Praxis der letzten Jahre fest. Damit wird im Asylbereich nun unter
anderem der Sozialhilfestopp auf alle abgewiesenen Asylsuchenden
ausgedehnt. Das neue Ausländergesetz zielt auf eine bessere Integration
und eine stärkere Bekämpfung von Missbräuchen.
Besuch: Junge Leute aus visumspflichtigen Ländern mit
Migrationsdruck können kaum als Besucher in die Schweiz kommen. Trotz
Garantieerklärung der Gastgeber reicht für die Ablehnung eines Gesuchs
der Verdacht, dass die Wiederausreise nicht gesichert erscheint.
Arbeit: Aufenthalts- und Arbeitsbewilligungen erhalten
einzig Führungskräfte und spezialisierte Personen. Und nur, wenn solche
vorgängig in der Schweiz und in der EU gesucht wurden.
Heirat: Eine Zivilstandsbeamtin darf eine Heirat
ablehnen, wenn sie nur dem Zweck dient, dem ausländischen Partner eine
Aufenthaltsbewilligung zu verschaffen, ohne eine Lebensgemeinschaft zu
planen. Eine später festgestellte Scheinehe wird für ungültig erklärt
und ist strafbar.
Familiennachzug: Kinder müssen innert fünf Jahren
nachgeholt werden, Kinder ab zwölf Jahren sogar innerhalb eines Jahres.
Trennung: Partner, die aufgrund einer Heirat eingereist
sind, verlieren ihr Aufenthaltsrecht, wenn sie sich vom Ehepartner
trennen oder scheiden lassen. Dauert die Lebensgemeinschaft drei Jahre
oder länger, dürfen sie bleiben, wenn sie eine Landessprache sprechen
und eine Arbeitsstelle vorweisen können.
Niederlassung: Wer zehn Jahre auf die
Niederlassungsbewilligung warten muss, kann diese nach fünf Jahren
erhalten, wenn die betroffene Person gut integriert ist, eine
Landessprache spricht und Arbeit hat.
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Ausländerrecht |
Internet
Breitbandanschluss für alle
Schon bisher musste die Swisscom als Konzessionärin der
Grundversorgung gewisse Fernmeldedienste gewährleisten - etwa den
Telefonanschluss, eine Nummer oder einen Eintrag im Telefonverzeichnis.
Neu ist sie gemäss der Verordnung über Fernmeldedienste (FDV) auch
verpflichtet, einen Breitbandanschluss anzubieten.
Anspruch: Ab 1. Januar 2008 hat die gesamte Bevölkerung
Anspruch auf einen Breitband-Internetzugang mit einer garantierten
Übertragungsrate von 600/100 kbit/s (Kilobit pro Sekunde). Dieser
Anspruch besteht - bildlich gesprochen - bis zur Hausmauer. Die nötigen
Installationen im Haus sind Sache des Eigentümers.
Einrichtung: Wenn das Einrichten des
Breitbandanschlusses mit einem unverhältnismässigen technischen und
damit auch finanziellen Aufwand verbunden ist - vor allem in abgelegenen
Gebieten auf dem Land -, kann die Swisscom diesen Zugang statt über
Kabel auch über eine drahtlose Alternative (Satellitenverbindung)
anbieten. In Ausnahmefällen darf sie die Leistung einschränken (auf
150/50 kbit/s). Sind sich Swisscom und Endverbraucher nicht einig
darüber, ob der Breitbandanschluss via Kabel einzurichten ist, kann sich
der Kunde ans Bundesamt für Kommunikation wenden. Wenn er den
Breitbandanschluss auch von einem anderen Anbieter beziehen kann (zum
Beispiel via Fernsehkabel), hat er gegenüber der Swisscom keinen
Anspruch.
Kosten: Für den Anschluss in dieser Kombination -
Telefon, Telefonnummer, Eintrag im Telefonbuch und Breitbandzugang zum
Internet - gilt eine Preisobergrenze von 69 Franken pro Monat (ohne
Mehrwertsteuer).
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Internet
Breitbandanschluss |
Datenschutz
Mehr Transparenz
Das erste Datenschutzgesetz ist vor 14 Jahren in Kraft getreten -
eine Überarbeitung ist durch verschiedene politische Vorstösse und
Anpassungen an die EU-Gesetzgebung nötig geworden: Im revidierten
Datenschutzgesetz wird mehr Transparenz bei der Bearbeitung von
Personendaten verlangt, und bei grenzüberschreitender Bekanntgabe von
Daten gelten strengere Bestimmungen als bisher.
Informations- und Meldepflicht: Personen, deren Daten
von privaten Datenbearbeitern oder Bundesstellen gesammelt und
bearbeitet werden, müssen informiert werden. Zudem sind die
Datensammlungen beim Eidgenössischen Datenschutz- und
Öffentlichkeitsbeauftragten anzumelden, wenn regelmässig besonders
schützenswerte Personendaten oder Persönlichkeitsprofile bearbeitet
werden. Oder auch wenn regelmässig Personendaten an Dritte
bekanntgegeben werden. Der Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte
führt ein Register der Datensammlungen, das über Internet zugänglich und
von jedermann einsehbar ist.
Zertifikat und Datenschutzverantwortlicher: Wer Daten
sammelt und bearbeitet, kann sich neu durch eine anerkannte unabhängige
Stelle zertifizieren lassen oder einen Datenschutzverantwortlichen
bezeichnen, der unabhängig die betriebsinterne Einhaltung der
Datenschutzvorschriften überwacht. Dies bewirkt Erleichterungen bei der
Meldepflicht.
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Datenschutz
Transparenz |
Strassenverkehr
Kein Pardon beim Ausweisentzug
Die rechtlichen Bestimmungen auf Schweizer Strassen werden laufend
angepasst - auch per 1. Januar 2008 treten verschiedene Neuerungen in
Kraft.
Ausweisentzug: Dieser erstreckt sich neu auch auf die
Spezialkategorie F - die «Motorfahrzeuge, ausgenommen Motorräder, mit
einer Höchstgeschwindigkeit bis 45 km/h». Wer bisher den Führerschein
abgeben musste, konnte auf ein solches gedrosseltes Auto umsteigen.
Diverse Anbieter machten mit diesen Fahrzeugen für Verkehrssünder ein
Geschäft. Damit ist nun Schluss: Ab dem neuen Jahr bleiben als
alternative Fortbewegungsmittel nur noch Mofa, Velo, Kickboard oder die
öffentlichen Verkehrsmittel.
Sitzbänke: Änderungen gibt es auch für die Ausrüstung
von Fahrzeugen mit Sitzgelegenheiten: Ab 2008 sind Längsbänke bei neu in
den Verkehr kommenden Fahrzeugen - insbesondere in Kleinbussen - nicht
mehr erlaubt. Da Fahrgäste auf Längsbänken nur ungenügend gesichert
werden können, gab es bei Unfällen in der Vergangenheit immer wieder
Schwerverletzte oder sogar Tote.
Fahrlehrer: Angehende Fahrlehrerinnen und Fahrlehrer
müssen künftig den «eidgenössischen Fachausweis Fahrlehrer/in» erwerben,
bevor sie den Fahrlehrerausweis erhalten. Inhaberinnen und Inhaber des
bisherigen Fahrlehrerausweises benötigen den neuen Fachausweis nicht -
sie müssen lediglich bis Ende 2008 ihre jetzigen Berechtigungen gegen
die neue Fahrlehrerbewilligung umtauschen.
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Strassenverkehr
Ausweisentzug gilt auch für Langsamautos |
Schwarzarbeit
Einfacheres Verfahren und schärfere Kontrollen
Schwarzarbeit betrifft verschiedene Rechtsgebiete:
Sozialversicherungen, Steuern und Ausländerrecht. Im neuen Gesetz finden
sich Massnahmen gegen Verstösse in diesen verschiedenen Gebieten.
Den Babysitter legalisieren
«Schwarzarbeit ist kein Kavaliersdelikt! Wer
schwarzarbeitet oder schwarzarbeiten lässt, macht sich strafbar. Die
Folgen zahlen alle. Deshalb braucht es das neue Gesetz zur Be-kämpfung
der Schwarzarbeit, das seit dem 1. Januar 2008 in Kraft ist.» Mit diesen
Worten lancierte der Bundesrat die laufende zweijährige
Informationskampagne gegen die Schwarzarbeit. Im Mittelpunkt des Kampfs
gegen die Schwarzarbeit steht namentlich ein vereinfachtes
Abrechnungsverfahren für tiefe Jahreslöhne unter der
Pensionskassen-Eintrittsschwelle von 19 890 Franken.
Verbreitete Schwarzarbeits-Tatorte sind die privaten Haushalte. Sie
beschäftigen allzu oft ohne amtliche Anmeldung Putzfrauen,
Au-pair-Mädchen, Babysitter, Hauswarte sowie Berufsleute zur Erledigung
von Arbeiten aller Art im und rund um das Haus oder die Wohnung. Das
neue Merkblatt 2.06 «Hausdienstarbeit» stellt unmissverständlich klar,
dass wer einen eigenen Haushalt führt und Personen als
Hausdienstarbeit-nehmende beschäftigt und sie mit einem Geldlohn oder
einem Naturallohn entlöhnt, verpflichtet ist, von diesem Lohn
Sozialversiche-rungsbeiträge zu entrichten. Diese Pflicht besteht ohne
jegliche Lohnuntergrenze für alle Arbeitenden ab dem 1. Januar nach
Vollendung des 17. Altersjahrs – sogar für bescheidene Entschädigungen
an Ferienaushilfen.
Für AHV-Renterinnen und AHV-Rentner, die im Hausdienst tätig sind, gilt
ein Lohn-Freibetrag von 16 800 Franken im Jahr oder 1400 Franken pro
Monat. Nur das darüberliegende Einkommen ist abgabepflichtig. Keinen
Freibetrag gibt es jedoch für AHV-frühpensionierte Rentnerinnen ab 62
Jahren und Rentner ab 63 Jahren.
Familienzulagen
Lohn beziehende Hausdienstarbeitende haben Anspruch auf
Familien-zulagen, sofern die Voraussetzungen der kantonalen Gesetzgebung
erfüllt sind. Private Haushalte müssen ihre Hilfen obligatorisch gegen
Unfall versichern. Dabei gilt: Wird pro Woche weniger als acht Stunden
gearbeitet, reicht eine Versicherung gegen Berufsunfälle und
Berufs-krankheiten. Beträgt die Arbeitszeit mindestens acht Stunden,
müssen auch Nichtberufsunfälle versichert werden. Wer als
Hausdienstarbeitgeber keine Unfallversicherung abschliesst, macht sich
strafbar, muss die Ersatzprämien zahlen und kann von der
Versicherungsgesellschaft haftbar gemacht werden.
Das vereinfachte Abrechnungsverfahren ist ein tragender Teil des
neuen Bundesgesetzes über Massnahmen zur Bekämpfung der Schwarzarbeit
(Merkblatt 2.07 «Vereinfachtes Abrechnungsverfahren für Arbeitgeber».
Von diesem Verfahren kann der Arbeitgeber freiwillig Gebrauch machen. Es
erleichtert die Abrechnung der Sozialversiche-rungsbeiträge, der
Familienzulagen und der Quellensteuer sowie die Anmeldung bei einer
Unfallversicherung. Das Verfahren eignet sich speziell für kurzfristige
oder im Umfang geringe Arbeitsverhältnisse, wie sie speziell in privaten
Haushalten vorkommen. Grosse Vorteile: Man hat mit der zuständigen
Ausgleichskasse nur noch einen Ansprechpartner und muss nur einmal
jährlich abrechnen.
Für Betriebe mit geringem Beschäftigungsumfang gibt es also die
Möglichkeit, über die AHV-Ausgleichskasse als einzigen Ansprech-partner
Sozialversicherungsbeiträge und Steuern einmal jährlich zu bezahlen.
Voraussetzung ist, dass der jährliche Lohn jedes einzelnen Arbeitnehmers
den Betrag von zurzeit 19’890 Franken nicht übersteigt und die Lohnsumme
des gesamten Betriebs nicht über 53’040 Franken liegt. Weiter muss für
das gesamte Personal das vereinfachte Verfahren angewendet werden. Bei
Angestellten in Privathaushalten müssen neu auch geringfügige Einkommen
mit der AHV abgerechnet werden.
Anmeldung
Private Haushalte, die noch kein Personal angemeldet haben,
melden sich innert 30 Tagen nach Beginn des Arbeitsverhältnisses bei der
AHV-Ausgleichskasse für das vereinfachte Abrechnungsverfahren an.
Zu-ständig ist die kantonale AHV-Ausgleichskasse des Wohnsitzkantons.
Das Anmeldeformular ist als Anhang im Merkblatt 2.07 «Vereinfachtes
Abrechnungsverfahren» zu finden. Wer bisher im ordentlichen Verfahren
abgerechnet hat und zum vereinfachten Verfahren wechseln will, meldet
dies der Ausgleichskasse. Der Wechsel kann allerdings nur auf den Beginn
eines Kalenderjahres erfolgen.
Der private Haushalt als Arbeitgeber zieht im Rahmen des vereinfachten
Verfahrens für seine Hausdienstarbeitenden die Quellensteuer von fünf
Prozent (0,5 Prozent direkte Bundessteuer, 4,5 Prozent Kantons- und
Gemeindesteuer) vom AHV-pflichtigen Lohn ab und leitet den Steuerbetrag
an die Ausgleichskasse weiter. Der Arbeitnehmer erhält eine
Bescheinigung über die abgelieferte Steuer, welche er seiner
Steuererklärung beilegt. Der Arbeitgeber haftet für die Quellensteuer.
Kontrolle: Jeder Kanton bezeichnet ein Kontrollorgan,
das befugt ist, bei Betrieben unangemeldet Kontrollen durchzuführen.
Werden Gesetzesverstösse festgestellt, leitet das Kontrollorgan dies an
die zuständigen Behörden weiter. Auch die in den betroffenen
Rechtsgebieten tätigen Behörden können dem Kontrollorgan und zum Teil
auch untereinander Verstösse melden.
Sanktionen: Arbeitgeber, die wegen schwerwiegender oder
wiederholter Missachtung der Melde- und Bewilligungspflichten verurteilt
wurden, können neu für maximal fünf Jahre von Aufträgen des öffentlichen
Beschaffungswesens ausgeschlossen werden.
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Schwarzarbeit
keine-schwarzarbeit.ch
www.ahv.ch
www.ahv.ch |
Vorsorge
Rentenzahlungen und Kapitalzinsen
Der Vorsorgebereich ist in hohem Ausmass staatlich
reguliert. Wie jedes Jahr hat die Politik bei diversen Sozialwerken
Änderungen vorgenommen. Das sind die wichtigsten Änderungen:
Säule 3a bis 70 Jahre: Erwerbstätige Senioren dürfen ab dem
nächsten Jahr über das ordentliche AHV-Alter hinaus bis zum 70.
Altersjahr steuerbegünstigte Einzahlungen in die Säule 3a vornehmen und
den Bezug des angesparten Kapitals aufschieben. Damit sollen ältere
Arbeitnehmer ermutigt werden, ihren vollständigen Rückzug in die Pension
hinauszuschieben. Denn die Unternehmen brauchen Arbeitskräfte.
Höherer Mindestzinssatz: 2008 wird das in den Pensionskassen
angehäufte Alterskapital etwas mehr Zins abwerfen: Der Bundesrat hat am
5. September 2007 entschieden, den Mindestzinssatz zur Verzinsung der
Altersguthaben in der beruflichen Vorsorge von derzeit 2,5 Prozent auf
2,75 Prozent anzuheben. Der Mindestzinssatz muss von den
Vorsorgeeinrichtungen im obligatorischen Teil der Altersvorsorge
eingehalten werden, also für ein Jahreseinkommen von 19 890 bis 79 560
Franken. Der Satz hat von 1985 bis 2002 unverändert 4 Prozent betragen.
Danach wurde er bis ins Jahr 2004 auf 2,25 Prozent gesenkt und für 2007
wieder auf 2,5 heraufgesetzt.
Die Landesregierung stützte sich bei ihrem jüngsten Erhöhungsentscheid
auf die – trotz den hohen Wertschwankungen – positive Entwicklung der
globalen Finanzmärkte. Im Kommentar zum Entscheid ist überdies eine
diskrete Aufforderung an die gut geführten Pensionskassen
herauszuspüren: «Selbstverständlich können Vorsorgeeinrichtungen eine
höhere Verzinsung gewähren, wenn sie über die notwendigen
Wertschwankungsreserven und Rückstellungen verfügen.»
Sinkender Umwandlungssatz: Die Höhe der Pensionskassenrenten wird
vom Rentenumwandlungssatz bestimmt. Dieser wird 2008 aufgrund der 1.
BVG-Revision für Männer (Pensionsalter 65) von 7,1 auf 7,05 Prozent und
für Frauen (Pensionsalter 64) von 7,15 auf 7,1 Prozent gesenkt: Aus 100
000 Franken Alterskapital wird einem frisch pensionierten Mann bis ans
Lebensende eine Jahresrente von 7050 Franken und einer Frau von 7100
Franken bezahlt. Wegen der gestiegenen Lebenserwartung der Bevölkerung
wird der Umwandlungssatz gemäss dem geltenden Gesetz bis 2014 auf 6,8
Prozent gesenkt.
Im Gegensatz zu dieser massvollen Senkung wollte der Bundesrat den
Rentenumwandlungssatz im Eilzugstempo bis 2011 auf 6,4 Prozent drücken.
Diese Absicht hat das Parlament vorläufig gestoppt: In Juni 2007 hat der
Ständerat die Vorlage des Bundesrats abgelehnt. Jetzt wird sich der
Nationalrat mit der umstrittenen Vorlage zu befassen haben. Eines ist
dabei sicher: Die vom Bundesrat geforderte brutale Senkung der
Pensionskassenrenten ist politisch vom Tisch. Es wird nach einem
gutschweizerischen Kompromiss gesucht. Dabei ist schon absehbar: Die
Debatte zwischen den Befürwortern und den Gegnern einer schnelleren
Senkung der Pensionskassenrenten wird heiss bleiben. Zumal darum, weil
eigentlich niemand voraussagen kann, wie sich die Lebenserwartung
langfristig entwickelt. Der medizinische Fortschritt und die weit
verbreitete ungesunde Lebensweise wirken gegensätzlich.
Eine Rentenerhöhung: Auf den 1. Januar 2008 werden die
Hinterlassenen- und Invalidenrenten der beruflichen Vorsorge, die
erstmals im Jahr 2004 ausgerichtet wurden, an die Teuerung angepasst.
Die Rentenerhöhung beträgt 3 Prozent.
Revision der IV: Die in der Volksabstimmung vom 17. Juni 2007
angenommene 5. Revision der Invalidenversicherung (IV) und die dazu
notwendigen Ausführungsbestimmungen treten am 1. Januar 2008 in Kraft.
Die Revision bringt neben Massnahmen zur Früherfassung und
Frühintervention bessere Möglichkeiten zur Integration behinderter
Menschen in den Arbeitsmarkt. Offen bleibt die Zusatzfinanzierung der
IV, über die das Parlament in den nächsten Sessionen weiter debattieren
wird.
Unfallversicherung: Der Höchstbetrag des versicherten Verdienstes
in der obligatorischen Unfallversicherung wird auf den 1. Januar 2008
von 106 800 auf 126 000 Franken erhöht. Diese Anpassung wurde notwendig,
damit auch künftig mindestens 92 Prozent der Versicherten zum vollen
Verdienst versichert sind.
AHV-Renten bleiben gleich.
Im nächsten Jahr bleibt im Gegensatz dazu im Sozial- und Vorsorgebereich
auch einiges unverändert: So werden die AHV-Jahresrenten für
Unverheiratete weiter minimal 13 260 Franken und maximal 26 520 Franken
betragen. Ehepaare erhalten zwischen 19 890 und 39 780 Franken. Die
Eintrittsschwelle für eine Pensionskasse wird mit einem Jahreslohn von
19 890 Franken erreicht. Die obere Grenze für das BVG-Obligatorium
bleibt bei 79 560 Franken. Der Koordinationsabzug für die Berechnung des
in der Pensionskasse versicherten Lohns beläuft sich auf 23 205 Franken
und der minimale versicherte Lohn auf 3315 Franken.
Auch die Grenzbeträge für die steuersparende Vorsorgesäule 3a ändern
sich nicht: Wer einer Pensionskasse angehört, kann maximal 6365 Franken
einzahlen und vom steuerbaren Einkommen abziehen, wer keine
Pensionskasse hat maximal 31 284 Franken. Ehepartner können diese
Beträge jeder für sich geltend machen.
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Sozialwerke
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