2008 - Ausländerrecht, Internet, Schwarzarbeit

Heiraten soll sich fiskalisch lohnen, Schwarzarbeit wird härter bestraft, der Zugang zu einer Invalidenrente wird erschwert und Daten sollen besser geschützt werden.

Mit 776 neuen Bundeserlassen ins 2008

Die Zahl der in Kraft tretenden Erlasse übertrifft das bereits rekordver-dächtige Vorjahr noch. Die aktuelle Liste umfasst 776 Einträge mit Ge-setzen, Verordnungen und anderen Erlassen, 47 mehr als vor Jahresfrist. Im Jahr davor waren es nur 280 gewesen. Dieses Jahr liegt dabei aller-dings auch die Zahl jener Bestimmungen deutlich höher, die ab dem
1. Januar aufgehoben sind. Über 250 Gesetze und Verordnungen werden nicht mehr gelten, weil sie durch neue Regelungen abgelöst oder ersatzlos gestrichen worden sind.

Im Kanton Aargau treten am 1. Januar 2008 fünf neue oder geänderte Gesetze in Kraft. Für rund 31 000 Versicherte der Aargauischen Pensionskasse (APK) gelten ab Anfang Jahr zudem neue Eckwerte.
(schwarz beschrieben).

 

 

Neuerungen 2007

Neuerungen 2006

  Beobachter - Dossier

  Liste der Neuerungen 2008
  Systematische Sammlung SR
  Systematische Sammlung SAR

  www.idag.ag.ch
  keine-schwarzarbeit.ch
  www.ahv.ch

Pflegegesetz
Langzeitpflege verursachen keine Bedürftigkeit

Mit dem neuen Pflegegesetz werden in der Langzeitpflege die Aufgaben klarer zwischen Kanton und Gemeinden verteilt. Das Gesetz verpflichtet die Gemeinden, ein bedarfsgerechtes und qualitativ gutes Angebot in der Langzeitpflege bereitzustellen. Das Pflegegesetz hat zum Ziel, dass betagte Menschen möglichst lange in ihrer gewohnten Umgebung bleiben können. Dazu beitragen soll die Übergangspflege nach einem Spitalaufenthalt.

Ein neues Finanzierungssystem soll zudem verhindern, dass pflegebedürftige Betagte in die Sozialbedürftigkeit abgleiten. Reichen Einkünfte, Vermögen und Leistungen von Versicherungen nicht aus, springt der Kanton mit höheren Ergänzungsleistungen (EL) ein.

 


Pflegegesetz

Berufs- und Weiterbildung

Mit dem Gesetz über die Berufs- und Weiterbildung (GBW) werden die Gemeinden finanziell stärker in die Berufsbildung eingebunden. Der Kanton entrichtet Pauschalen und nicht mehr Subventionen gemäss Aufwand. Die Totalrevision des kantonalen Erlasses ist die Folge des neuen Berufsbildungsgesetzes des Bundes, das seit dem 1. Januar 2004 in Kraft ist. Neu geregelt sind auch Sanktionen gegen Lehrlinge und Lehrtöchter: Sie sollen bei schweren Vergehen bis zu sechs Wochen von der Berufsschule weggewiesen werden können.

 

Berufsbildung

Hochschul- und Innovationsförderung

Das Gesetz über die Hochschul- und Innovationsförderung (HIG) ersetzt das bisherige Fachhochschulgesetz. Es gibt dem Kanton die Möglichkeit, Hochschulen zu unterstützen und den Wissenstransfers in Gesellschaft und Wirtschaft zu fördern.

 

Hochschulförderung

Aarg. Pensionskasse APK
Beitragsprimat

Mit dem neuen Dekret zur Aargauischen Pensionskasse (APK) wird die berufliche Vorsorge für das Personal des Kantons und der angeschlossenen Gemeinden und Institutionen auf eine neue Grundlage gestellt. Statt des bisherigen Leistungs- gilt neu das Beitragsprimat. Das Pensionierungsalter wird von 63 auf 65 Jahre erhöht. Die APK hat rund 31 000 Versicherte.

 

APK

Öffentlichkeitsprinzip
Leitfaden

Ab Mitte 2008 gilt das Öffentlichkeitsprinzip. Gleichzeitig wird der Datenschutz verbessert. Die Datenschutzbeauftragte Gunhilt Kersten gibt mit einem Leitfaden Instrumente für die praktische Umsetzung – und registriert zunehmende Sensibilität.

Pionierhaft sei, wie im neuen «Gesetz über die Information der Öffentlichkeit, den Datenschutz und das Archivwesen» (Idag) die drei Bereiche verknüpft werden. Das stellt Gunhilt Kersten fest, die Aargauer Beauftragte für Öffentlichkeit und Datenschutz.

Darum geht es dabei: Ab Mitte Jahr dürfen alle alles wissen, was Mitarbeiter der Verwaltung und staatsnaher Betriebe festhalten. Ausser der Persönlichkeitsschutz oder andere gewichtige Gründe sprechen dagegen. Die Ideen von Öffentlichkeitsprinzip und Datenschutz heben sich also oft auf, bestätigt Kersten. Das heisse aber nicht, dass sich nichts ändere.

Wichtig für Gesuchsteller: Anfragen müssen sich auch künftig auf einen bestimmten Sachverhalt oder eine bestimmte Datensammlung beziehen, pauschale Auskunft über alles zur eigenen Person gibt es nicht. Zudem stösst eben jede Auskunft schnell an die Grenzen des Persönlichkeitsschutzes Dritter. Bei der Einwohnerkontrolle ist eine Adresse zu erfahren, falls der Betroffene sie nicht gesperrt hat. Das geht allerdings heute schon. Alle weiteren Personendaten müssen anonymisiert werden.

 

Gesetz über Information, Datenschutz und Archiv (Idag)

Ab 3. Januar ist die Datenschutzbeauftragte
Gunhilt Kersten
für Anfragen erreichbar unter
062 835 45 60
oedb@ag.ch

  www.idag.ag.ch

NFA

Neugestaltung des Finanzausgleiches

Ein grosser Brocken unter den neuen Erlassen ist die Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA). Allein damit treten auf Bundesebene über 30 Gesetzes- und 40 Verordnungsänderungen in Kraft. Umfangreiche Änderungen gibt es auf dem Gebiet der Nationalstrassen, die mit der NFA in die Zuständigkeit des Bundes übergehen. Betroffen sind beispielsweise aber auch das Krankenversicherungsgesetz, das Militärgesetz, das Nationalbankgesetz oder das Jagdgesetz.

Die in 15 Jahren erarbeitete Föderalismusreform soll dank der Aufgabenentflechtung Doppelspurigkeiten und falsche Anreize beseitigen. Um die Schere zwischen ärmeren und reicheren Kantonen etwas zu schliessen, stehen im Ressourcenausgleich in den kommenden vier Jahren gut drei Milliarden Franken pro Jahr zur Verfügung; 1,26 Milliarden Franken zahlen die ressourcenstarken Kantone, 1,8 Milliarden der Bund. Ebenfalls ab Anfang Jahr gelten das revidierte Asyl- und das Ausländergesetz.

Die Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) bringt auf Anfang 2008 im Aargau verschiedene Rechtsänderungen mit sich. Die Bereiche Nationalstrassen, AHV und IV wechseln zum Bund. In die Zuständigkeit des Kantons fallen neu Sonderschulung, Wohnheime und Werkstätten. Mit der NFA wird das Gewirr des Aufgabenvollzugs und der Finanzströme entflochten.

 


Finanzausgleich
Bund-Kantone

 

Volkszählung
Registerzählung / 2010 erstmals keine Vollerhebung mehr

Unter den 136 aufgeführten Bundesgesetzen und -beschlüssen figuriert ausserdem das Volkszählungsgesetz, mit dem die Schweiz Abschied nimmt von den zehnjährlichen Vollerhebungen. Ab 2010 soll eine mit Stichprobenerhebungen ergänzte jährliche Erhebung aufgrund verschiedener Register aktuellere Daten liefern.

 


Volkszählung
2010

Stromversorgung
Strommarkt liberalisieren

Mit der teilweisen Inkraftsetzung des Stromversorgungsgesetzes macht die Schweiz zudem den ersten Schritt in einen liberalisierten Strommarkt.

 


Strommarkt

IV
Früh in den Arbeitsmarkt integrieren
und möglichst keine Renten zahlen

Wie das Asyl- und das Ausländergesetz musste auch die 5. IV-Revision eine Referendumsabstimmung überstehen. Sie soll eine bessere Integration Behinderter in den Arbeitsmarkt bringen und die hochverschuldete Versicherung um jährlich rund 320 Millionen Franken entlasten.

Was der Souverän am 17. Juni 2007 an der Urne gutgeheissen hat, wird jetzt in die Praxis umgesetzt: die 5. Revision des Gesetzes über die Invalidenversicherung (IV). Um das Milliardendefizit der IV zu reduzieren, wird einerseits mehr auf Eingliederung in den Arbeitsprozess gesetzt, anderseits im Leistungsbereich punktuell gekürzt.

Früherfassung: Bereits nach 30 Tagen Arbeitsunfähigkeit darf eine Meldung zur Früherfassung bei der IV gemacht werden. Dazu berechtigt sind die versicherte Person, der Arbeitgeber, Familienangehörige, Ärzte und involvierte Versicherungen.

Eingliederung: Insbesondere mit Blick auf psychisch Erkrankte wird der Katalog der Eingliederungsmassnahmen erweitert. Diese können ausserdem früher einsetzen. Arbeitgeber erhalten finanzielle Anreize zur Beschäftigung von Behinderten.

Verfahrensstraffung: Spätestens nach einem Jahr muss die IV über Eingliederungsmassnahmen entscheiden. Die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Versicherten erfolgt allein durch die regionalen ärztlichen Dienste (RAD).

Rentenanspruch: Verschiedene Verschärfungen des Invaliditätsbegriffs und der Schadenminderungspflicht sollen sicherstellen, dass nur noch diejenigen Personen eine IV-Rente bekommen, die nach einem objektiven Massstab erwerbsunfähig sind. Die Mindestbeitragszeit für einen Rentenanspruch wird auf drei Jahre erhöht.

Weitere Sparmassnahmen: Die momentan noch laufenden Ehegatten-Zusatzrenten werden ersatzlos gestrichen. Unter 45-Jährige erhalten bei der Rentenberechnung keinen Karrierezuschlag mehr. Nichterwerbstätige erhalten bei Eingliederungsmassnahmen grundsätzlich keine Taggelder mehr. Medizinische Massnahmen werden generell nur noch bis zum 20. Altersjahr bezahlt.

 


IV  (
5. Revision)


Eingliederung in den Arbeitsprozess
punktuelle Kürzungen
Streichung der Ehepaar-Zusatzrente

Gesellschaftsrecht
Auch Vereine brauchen eine Revisionsstelle

Neue Regelungen für Firmen und andere Körperschaften: Im Gesellschaftsrecht wurde der GmbH-Bereich modernisiert und die Revisionspflicht neu geregelt. Ebenfalls revidiert wurde die Handelsregisterverordnung.

GmbH: In über zehnjähriger Revisionsarbeit wurde das GmbH-Recht total umgebaut. Neu reicht für die Gründung eine einzige Person («Einpersonen-GmbH»). Der Zweck der GmbH muss nicht mehr zwingend wirtschaftlich sein, ein ideeller oder gemeinnütziger ist ebenfalls zulässig. Das Stammkapital ist voll einzuzahlen, dafür entfällt die Haftung der Gesellschafter. Die heute bestehenden GmbHs müssen innert zweier Jahre an das neue Recht angepasst werden.

Revisionspflicht: Sie war bis anhin nur für die Aktiengesellschaft, die Kommanditaktiengesellschaft und die Genossenschaft zwingend. Neu müssen auch GmbHs und Vereine über eine Revisionsstelle verfügen. Der Umfang der Prüfung wurde ebenfalls neu geregelt: Für Publikumsgesellschaften und wirtschaftlich bedeutende Unternehmen gilt die ordentliche Revision. KMUs müssen ihre Bücher nur eingeschränkt überprüfen lassen oder können gar vollständig auf die Revision verzichten («Opting-out»), wenn sie nicht mehr als zehn Vollzeitangestellte haben. Die neue Revisionspflicht gilt ab dem ersten Geschäftsjahr, das am 1. Januar 2008 oder danach beginnt.

Handelsregisterverordnung: Neu müssen alle Kantone ihre Handelsregisterdaten kostenlos auf dem Internet zur Verfügung stellen. Wer etwas im Handelsregister eintragen will, kann seine Anmeldung samt Belegen elektronisch einreichen. Für diese Umstellung haben die Kantone fünf Jahre Zeit.

 


Gesellschaftsrecht


GmbH-Recht erneuert
Revisionspflicht für GmbH und Vereine

 

 

 

 

 

 


 

 

  www.hraag.ch

Arbeitsgesetz
Jugendschutzalter auf 18 gesenkt

Die - umstrittenen - Änderungen im Arbeitsgesetz zielen auf die Situation der jüngsten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer.

Schutzalter: Junge Arbeitnehmende unterstehen nur noch bis zum 18. Altersjahr den besonderen Schutzvorschriften des Arbeitsgesetzes. Bisher lag die Grenze bei 19 beziehungsweise 20 Jahren. Jugendliche ab 18 Jahren dürfen somit auch nachts und sonntags beschäftigt werden.

Jugendarbeitsschutzverordnung: Der Bundesrat hat begleitend zur Änderung des Arbeitsgesetzes eine eigene Jugendarbeitsschutzverordnung (ArGV 5) erlassen, die ebenfalls per Januar 2008 gilt. Sie umschreibt die verbotenen und erlaubten Tätigkeiten der Jugendlichen unter 18 Jahren und legt Arbeits- und Ruhezeiten fest.

Jugendliche unter 15 Jahren: Für sie gilt wie bisher im Prinzip ein Arbeitsverbot. Sie dürfen jedoch bei kulturellen, künstlerischen und sportlichen Darbietungen eingesetzt werden. Neu ist hierfür keine Bewilligungspflicht, sondern nur noch eine Meldepflicht vorgesehen.

Jugendliche ab 13 Jahren: Sie dürfen mit leichten Arbeiten beschäftigt werden, sofern diese die Gesundheit, die Sicherheit und die physische und die psychische Entwicklung des Jugendlichen und seine Schulleistung nicht gefährden.

Gefährliche Arbeiten: Sind für Jugendliche verboten. Ausnahmen sind im Rahmen der beruflichen Grundausbildung jedoch möglich.

Nacht- und Sonntagsarbeit: Ist für Jugendliche unter 16 generell nicht zulässig. Für Jugendliche zwischen 16 und 18 wird Nacht- und Sonntagsarbeit nur bewilligt, wenn sie unentbehrlich ist, um die Ziele einer beruflichen Grundausbildung zu erreichen. Jugendliche dürfen nicht in Discos und Barbetrieben beschäftigt werden.

 


Arbeitsgesetz


Jugendarbeitssutzverordnung

Ausländergesetz
Höhere Hürden für Nicht-EU-Bürger

Das neue Ausländergesetz - im September 2006 an der Urne gutgeheissen - gilt für Drittstaatsangehörige, also für Bürgerinnen und Bürger aus Nicht-EU-Staaten. Es schreibt in verschiedenen Bereichen die strengere Praxis der letzten Jahre fest. Damit wird im Asylbereich nun unter anderem der Sozialhilfestopp auf alle abgewiesenen Asylsuchenden ausgedehnt. Das neue Ausländergesetz zielt auf eine bessere Integration und eine stärkere Bekämpfung von Missbräuchen.

Besuch: Junge Leute aus visumspflichtigen Ländern mit Migrationsdruck können kaum als Besucher in die Schweiz kommen. Trotz Garantieerklärung der Gastgeber reicht für die Ablehnung eines Gesuchs der Verdacht, dass die Wiederausreise nicht gesichert erscheint.

Arbeit: Aufenthalts- und Arbeitsbewilligungen erhalten einzig Führungskräfte und spezialisierte Personen. Und nur, wenn solche vorgängig in der Schweiz und in der EU gesucht wurden.

Heirat: Eine Zivilstandsbeamtin darf eine Heirat ablehnen, wenn sie nur dem Zweck dient, dem ausländischen Partner eine Aufenthaltsbewilligung zu verschaffen, ohne eine Lebensgemeinschaft zu planen. Eine später festgestellte Scheinehe wird für ungültig erklärt und ist strafbar.

Familiennachzug: Kinder müssen innert fünf Jahren nachgeholt werden, Kinder ab zwölf Jahren sogar innerhalb eines Jahres.

Trennung: Partner, die aufgrund einer Heirat eingereist sind, verlieren ihr Aufenthaltsrecht, wenn sie sich vom Ehepartner trennen oder scheiden lassen. Dauert die Lebensgemeinschaft drei Jahre oder länger, dürfen sie bleiben, wenn sie eine Landessprache sprechen und eine Arbeitsstelle vorweisen können.

Niederlassung: Wer zehn Jahre auf die Niederlassungsbewilligung warten muss, kann diese nach fünf Jahren erhalten, wenn die betroffene Person gut integriert ist, eine Landessprache spricht und Arbeit hat.

 


Ausländerrecht

Internet
Breitbandanschluss für alle

Schon bisher musste die Swisscom als Konzessionärin der Grundversorgung gewisse Fernmeldedienste gewährleisten - etwa den Telefonanschluss, eine Nummer oder einen Eintrag im Telefonverzeichnis. Neu ist sie gemäss der Verordnung über Fernmeldedienste (FDV) auch verpflichtet, einen Breitbandanschluss anzubieten.

Anspruch: Ab 1. Januar 2008 hat die gesamte Bevölkerung Anspruch auf einen Breitband-Internetzugang mit einer garantierten Übertragungsrate von 600/100 kbit/s (Kilobit pro Sekunde). Dieser Anspruch besteht - bildlich gesprochen - bis zur Hausmauer. Die nötigen Installationen im Haus sind Sache des Eigentümers.

Einrichtung: Wenn das Einrichten des Breitbandanschlusses mit einem unverhältnismässigen technischen und damit auch finanziellen Aufwand verbunden ist - vor allem in abgelegenen Gebieten auf dem Land -, kann die Swisscom diesen Zugang statt über Kabel auch über eine drahtlose Alternative (Satellitenverbindung) anbieten. In Ausnahmefällen darf sie die Leistung einschränken (auf 150/50 kbit/s). Sind sich Swisscom und Endverbraucher nicht einig darüber, ob der Breitbandanschluss via Kabel einzurichten ist, kann sich der Kunde ans Bundesamt für Kommunikation wenden. Wenn er den Breitbandanschluss auch von einem anderen Anbieter beziehen kann (zum Beispiel via Fernsehkabel), hat er gegenüber der Swisscom keinen Anspruch.

Kosten: Für den Anschluss in dieser Kombination - Telefon, Telefonnummer, Eintrag im Telefonbuch und Breitbandzugang zum Internet - gilt eine Preisobergrenze von 69 Franken pro Monat (ohne Mehrwertsteuer).

 


Internet

Breitbandanschluss

Datenschutz
Mehr Transparenz

Das erste Datenschutzgesetz ist vor 14 Jahren in Kraft getreten - eine Überarbeitung ist durch verschiedene politische Vorstösse und Anpassungen an die EU-Gesetzgebung nötig geworden: Im revidierten Datenschutzgesetz wird mehr Transparenz bei der Bearbeitung von Personendaten verlangt, und bei grenzüberschreitender Bekanntgabe von Daten gelten strengere Bestimmungen als bisher.

Informations- und Meldepflicht: Personen, deren Daten von privaten Datenbearbeitern oder Bundesstellen gesammelt und bearbeitet werden, müssen informiert werden. Zudem sind die Datensammlungen beim Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten anzumelden, wenn regelmässig besonders schützenswerte Personendaten oder Persönlichkeitsprofile bearbeitet werden. Oder auch wenn regelmässig Personendaten an Dritte bekanntgegeben werden. Der Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte führt ein Register der Datensammlungen, das über Internet zugänglich und von jedermann einsehbar ist.

Zertifikat und Datenschutzverantwortlicher: Wer Daten sammelt und bearbeitet, kann sich neu durch eine anerkannte unabhängige Stelle zertifizieren lassen oder einen Datenschutzverantwortlichen bezeichnen, der unabhängig die betriebsinterne Einhaltung der Datenschutzvorschriften überwacht. Dies bewirkt Erleichterungen bei der Meldepflicht.

 


Datenschutz

Transparenz

Strassenverkehr
Kein Pardon beim Ausweisentzug

Die rechtlichen Bestimmungen auf Schweizer Strassen werden laufend angepasst - auch per 1. Januar 2008 treten verschiedene Neuerungen in Kraft.

Ausweisentzug: Dieser erstreckt sich neu auch auf die Spezialkategorie F - die «Motorfahrzeuge, ausgenommen Motorräder, mit einer Höchstgeschwindigkeit bis 45 km/h». Wer bisher den Führerschein abgeben musste, konnte auf ein solches gedrosseltes Auto umsteigen. Diverse Anbieter machten mit diesen Fahrzeugen für Verkehrssünder ein Geschäft. Damit ist nun Schluss: Ab dem neuen Jahr bleiben als alternative Fortbewegungsmittel nur noch Mofa, Velo, Kickboard oder die öffentlichen Verkehrsmittel.

Sitzbänke: Änderungen gibt es auch für die Ausrüstung von Fahrzeugen mit Sitzgelegenheiten: Ab 2008 sind Längsbänke bei neu in den Verkehr kommenden Fahrzeugen - insbesondere in Kleinbussen - nicht mehr erlaubt. Da Fahrgäste auf Längsbänken nur ungenügend gesichert werden können, gab es bei Unfällen in der Vergangenheit immer wieder Schwerverletzte oder sogar Tote.

Fahrlehrer: Angehende Fahrlehrerinnen und Fahrlehrer müssen künftig den «eidgenössischen Fachausweis Fahrlehrer/in» erwerben, bevor sie den Fahrlehrerausweis erhalten. Inhaberinnen und Inhaber des bisherigen Fahrlehrerausweises benötigen den neuen Fachausweis nicht - sie müssen lediglich bis Ende 2008 ihre jetzigen Berechtigungen gegen die neue Fahrlehrerbewilligung umtauschen.

 


Strassenverkehr

Ausweisentzug gilt auch für Langsamautos

Schwarzarbeit
Einfacheres Verfahren und schärfere Kontrollen

Schwarzarbeit betrifft verschiedene Rechtsgebiete: Sozialversicherungen, Steuern und Ausländerrecht. Im neuen Gesetz finden sich Massnahmen gegen Verstösse in diesen verschiedenen Gebieten.
 

Den Babysitter legalisieren «Schwarzarbeit ist kein Kavaliersdelikt! Wer schwarzarbeitet oder schwarzarbeiten lässt, macht sich strafbar. Die Folgen zahlen alle. Deshalb braucht es das neue Gesetz zur Be-kämpfung der Schwarzarbeit, das seit dem 1. Januar 2008 in Kraft ist.» Mit diesen Worten lancierte der Bundesrat die laufende zweijährige Informationskampagne gegen die Schwarzarbeit. Im Mittelpunkt des Kampfs gegen die Schwarzarbeit steht namentlich ein vereinfachtes Abrechnungsverfahren für tiefe Jahreslöhne unter der Pensionskassen-Eintrittsschwelle von 19 890 Franken.

Verbreitete Schwarzarbeits-Tatorte sind die privaten Haushalte. Sie beschäftigen allzu oft ohne amtliche Anmeldung Putzfrauen, Au-pair-Mädchen, Babysitter, Hauswarte sowie Berufsleute zur Erledigung von Arbeiten aller Art im und rund um das Haus oder die Wohnung. Das neue Merkblatt 2.06 «Hausdienstarbeit» stellt unmissverständlich klar, dass wer einen eigenen Haushalt führt und Personen als Hausdienstarbeit-nehmende beschäftigt und sie mit einem Geldlohn oder einem Naturallohn entlöhnt, verpflichtet ist, von diesem Lohn Sozialversiche-rungsbeiträge zu entrichten. Diese Pflicht besteht ohne jegliche Lohnuntergrenze für alle Arbeitenden ab dem 1. Januar nach Vollendung des 17. Altersjahrs – sogar für bescheidene Entschädigungen an Ferienaushilfen.

Für AHV-Renterinnen und AHV-Rentner, die im Hausdienst tätig sind, gilt ein Lohn-Freibetrag von 16 800 Franken im Jahr oder 1400 Franken pro Monat. Nur das darüberliegende Einkommen ist abgabepflichtig. Keinen Freibetrag gibt es jedoch für AHV-frühpensionierte Rentnerinnen ab 62 Jahren und Rentner ab 63 Jahren.

Familienzulagen
Lohn beziehende Hausdienstarbeitende haben Anspruch auf Familien-zulagen, sofern die Voraussetzungen der kantonalen Gesetzgebung erfüllt sind. Private Haushalte müssen ihre Hilfen obligatorisch gegen Unfall versichern. Dabei gilt: Wird pro Woche weniger als acht Stunden gearbeitet, reicht eine Versicherung gegen Berufsunfälle und Berufs-krankheiten. Beträgt die Arbeitszeit mindestens acht Stunden, müssen auch Nichtberufsunfälle versichert werden. Wer als Hausdienstarbeitgeber keine Unfallversicherung abschliesst, macht sich strafbar, muss die Ersatzprämien zahlen und kann von der Versicherungsgesellschaft haftbar gemacht werden.

Das vereinfachte Abrechnungsverfahren ist ein tragender Teil des neuen Bundesgesetzes über Massnahmen zur Bekämpfung der Schwarzarbeit (Merkblatt 2.07 «Vereinfachtes Abrechnungsverfahren für Arbeitgeber». Von diesem Verfahren kann der Arbeitgeber freiwillig Gebrauch machen. Es erleichtert die Abrechnung der Sozialversiche-rungsbeiträge, der Familienzulagen und der Quellensteuer sowie die Anmeldung bei einer Unfallversicherung. Das Verfahren eignet sich speziell für kurzfristige oder im Umfang geringe Arbeitsverhältnisse, wie sie speziell in privaten Haushalten vorkommen. Grosse Vorteile: Man hat mit der zuständigen Ausgleichskasse nur noch einen Ansprechpartner und muss nur einmal jährlich abrechnen.

Für Betriebe mit geringem Beschäftigungsumfang gibt es also die Möglichkeit, über die AHV-Ausgleichskasse als einzigen Ansprech-partner Sozialversicherungsbeiträge und Steuern einmal jährlich zu bezahlen. Voraussetzung ist, dass der jährliche Lohn jedes einzelnen Arbeitnehmers den Betrag von zurzeit 19’890 Franken nicht übersteigt und die Lohnsumme des gesamten Betriebs nicht über 53’040 Franken liegt. Weiter muss für das gesamte Personal das vereinfachte Verfahren angewendet werden. Bei Angestellten in Privathaushalten müssen neu auch geringfügige Einkommen mit der AHV abgerechnet werden.

Anmeldung
Private Haushalte, die noch kein Personal angemeldet haben, melden sich innert 30 Tagen nach Beginn des Arbeitsverhältnisses bei der AHV-Ausgleichskasse für das vereinfachte Abrechnungsverfahren an. Zu-ständig ist die kantonale AHV-Ausgleichskasse des Wohnsitzkantons. Das Anmeldeformular ist als Anhang im Merkblatt 2.07 «Vereinfachtes Abrechnungsverfahren» zu finden. Wer bisher im ordentlichen Verfahren abgerechnet hat und zum vereinfachten Verfahren wechseln will, meldet dies der Ausgleichskasse. Der Wechsel kann allerdings nur auf den Beginn eines Kalenderjahres erfolgen.

Der private Haushalt als Arbeitgeber zieht im Rahmen des vereinfachten Verfahrens für seine Hausdienstarbeitenden die Quellensteuer von fünf Prozent (0,5 Prozent direkte Bundessteuer, 4,5 Prozent Kantons- und Gemeindesteuer) vom AHV-pflichtigen Lohn ab und leitet den Steuerbetrag an die Ausgleichskasse weiter. Der Arbeitnehmer erhält eine Bescheinigung über die abgelieferte Steuer, welche er seiner Steuererklärung beilegt. Der Arbeitgeber haftet für die Quellensteuer.

Kontrolle: Jeder Kanton bezeichnet ein Kontrollorgan, das befugt ist, bei Betrieben unangemeldet Kontrollen durchzuführen. Werden Gesetzesverstösse festgestellt, leitet das Kontrollorgan dies an die zuständigen Behörden weiter. Auch die in den betroffenen Rechtsgebieten tätigen Behörden können dem Kontrollorgan und zum Teil auch untereinander Verstösse melden.

Sanktionen: Arbeitgeber, die wegen schwerwiegender oder wiederholter Missachtung der Melde- und Bewilligungspflichten verurteilt wurden, können neu für maximal fünf Jahre von Aufträgen des öffentlichen Beschaffungswesens ausgeschlossen werden.

 


Schwarzarbeit

 

 

  keine-schwarzarbeit.ch

 

 

 

 

 

  www.ahv.ch

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

  www.ahv.ch

Vorsorge
Rentenzahlungen und Kapitalzinsen

Der Vorsorgebereich ist in hohem Ausmass staatlich reguliert. Wie jedes Jahr hat die Politik bei diversen Sozialwerken Änderungen vorgenommen. Das sind die wichtigsten Änderungen:


Säule 3a bis 70 Jahre: Erwerbstätige Senioren dürfen ab dem nächsten Jahr über das ordentliche AHV-Alter hinaus bis zum 70. Altersjahr steuerbegünstigte Einzahlungen in die Säule 3a vornehmen und den Bezug des angesparten Kapitals aufschieben. Damit sollen ältere Arbeitnehmer ermutigt werden, ihren vollständigen Rückzug in die Pension hinauszuschieben. Denn die Unternehmen brauchen Arbeitskräfte.


Höherer Mindestzinssatz: 2008 wird das in den Pensionskassen angehäufte Alterskapital etwas mehr Zins abwerfen: Der Bundesrat hat am 5. September 2007 entschieden, den Mindestzinssatz zur Verzinsung der Altersguthaben in der beruflichen Vorsorge von derzeit 2,5 Prozent auf 2,75 Prozent anzuheben. Der Mindestzinssatz muss von den Vorsorgeeinrichtungen im obligatorischen Teil der Altersvorsorge eingehalten werden, also für ein Jahreseinkommen von 19 890 bis 79 560 Franken. Der Satz hat von 1985 bis 2002 unverändert 4 Prozent betragen. Danach wurde er bis ins Jahr 2004 auf 2,25 Prozent gesenkt und für 2007 wieder auf 2,5 heraufgesetzt.

Die Landesregierung stützte sich bei ihrem jüngsten Erhöhungsentscheid auf die – trotz den hohen Wertschwankungen – positive Entwicklung der globalen Finanzmärkte. Im Kommentar zum Entscheid ist überdies eine diskrete Aufforderung an die gut geführten Pensionskassen herauszuspüren: «Selbstverständlich können Vorsorgeeinrichtungen eine höhere Verzinsung gewähren, wenn sie über die notwendigen Wertschwankungsreserven und Rückstellungen verfügen.»


Sinkender Umwandlungssatz: Die Höhe der Pensionskassenrenten wird vom Rentenumwandlungssatz bestimmt. Dieser wird 2008 aufgrund der 1. BVG-Revision für Männer (Pensionsalter 65) von 7,1 auf 7,05 Prozent und für Frauen (Pensionsalter 64) von 7,15 auf 7,1 Prozent gesenkt: Aus 100 000 Franken Alterskapital wird einem frisch pensionierten Mann bis ans Lebensende eine Jahresrente von 7050 Franken und einer Frau von 7100 Franken bezahlt. Wegen der gestiegenen Lebenserwartung der Bevölkerung wird der Umwandlungssatz gemäss dem geltenden Gesetz bis 2014 auf 6,8 Prozent gesenkt.

Im Gegensatz zu dieser massvollen Senkung wollte der Bundesrat den Rentenumwandlungssatz im Eilzugstempo bis 2011 auf 6,4 Prozent drücken. Diese Absicht hat das Parlament vorläufig gestoppt: In Juni 2007 hat der Ständerat die Vorlage des Bundesrats abgelehnt. Jetzt wird sich der Nationalrat mit der umstrittenen Vorlage zu befassen haben. Eines ist dabei sicher: Die vom Bundesrat geforderte brutale Senkung der Pensionskassenrenten ist politisch vom Tisch. Es wird nach einem gutschweizerischen Kompromiss gesucht. Dabei ist schon absehbar: Die Debatte zwischen den Befürwortern und den Gegnern einer schnelleren Senkung der Pensionskassenrenten wird heiss bleiben. Zumal darum, weil eigentlich niemand voraussagen kann, wie sich die Lebenserwartung langfristig entwickelt. Der medizinische Fortschritt und die weit verbreitete ungesunde Lebensweise wirken gegensätzlich.


Eine Rentenerhöhung: Auf den 1. Januar 2008 werden die Hinterlassenen- und Invalidenrenten der beruflichen Vorsorge, die erstmals im Jahr 2004 ausgerichtet wurden, an die Teuerung angepasst. Die Rentenerhöhung beträgt 3 Prozent.


Revision der IV: Die in der Volksabstimmung vom 17. Juni 2007 angenommene 5. Revision der Invalidenversicherung (IV) und die dazu notwendigen Ausführungsbestimmungen treten am 1. Januar 2008 in Kraft. Die Revision bringt neben Massnahmen zur Früherfassung und Frühintervention bessere Möglichkeiten zur Integration behinderter Menschen in den Arbeitsmarkt. Offen bleibt die Zusatzfinanzierung der IV, über die das Parlament in den nächsten Sessionen weiter debattieren wird.


Unfallversicherung: Der Höchstbetrag des versicherten Verdienstes in der obligatorischen Unfallversicherung wird auf den 1. Januar 2008 von 106 800 auf 126 000 Franken erhöht. Diese Anpassung wurde notwendig, damit auch künftig mindestens 92 Prozent der Versicherten zum vollen Verdienst versichert sind.

AHV-Renten bleiben gleich.

Im nächsten Jahr bleibt im Gegensatz dazu im Sozial- und Vorsorgebereich auch einiges unverändert: So werden die AHV-Jahresrenten für Unverheiratete weiter minimal 13 260 Franken und maximal 26 520 Franken betragen. Ehepaare erhalten zwischen 19 890 und 39 780 Franken. Die Eintrittsschwelle für eine Pensionskasse wird mit einem Jahreslohn von 19 890 Franken erreicht. Die obere Grenze für das BVG-Obligatorium bleibt bei 79 560 Franken. Der Koordinationsabzug für die Berechnung des in der Pensionskasse versicherten Lohns beläuft sich auf 23 205 Franken und der minimale versicherte Lohn auf 3315 Franken.

Auch die Grenzbeträge für die steuersparende Vorsorgesäule 3a ändern sich nicht: Wer einer Pensionskasse angehört, kann maximal 6365 Franken einzahlen und vom steuerbaren Einkommen abziehen, wer keine Pensionskasse hat maximal 31 284 Franken. Ehepartner können diese Beträge jeder für sich geltend machen.

 


Sozialwerke

 
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 update © ES   11. Februar 2008