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Wildschaden

Das Bundesgesetz verpflichtet die Kantone, Massnahmen zur Verhütung von Wildschäden zu treffen. Der Schaden, den jagdbare Tiere an Wald, landwirtschaftlichen Kulturen und Nutztieren anrichten, ist angemessen zu entschädigen. Ausgenommen sind Schäden durch Tiere, gegen welche Selbsthilfemassnahmen ergriffen werden dürfen. Entschädigungen sind nur insoweit zu leisten, als es sich nicht um Bagatellschäden handelt und die zumutbaren Massnahmen zur Verhütung der Schäden getroffen worden sind. Diese bundesrechtlichen Vorgaben müssen auch im neuen Gesetz beachtet werden.

Die Verantwortung für die Verhütung und Abgeltung von Wildschäden wird im neuen Gesetz klarer formuliert und die Abläufe der Finanzierung werden vereinfacht. Die Gemeinden werden von dieser Aufgabe, bei der sie kaum eigene Möglichkeiten und Kompetenzen hatten, entlastet. Der Kanton übernimmt eine stärkere Verantwortung. Die Jagdgesellschaften werden durch die neue Lösung finanziell entlastet. Für die von Wildschäden betroffenen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer bringt die neue Regelung ebenfalls Vorteile. Sie haben gemäss Bundesrecht Anspruch auf angemessene Abgeltungen von Wildschäden. Diesem Anspruch steht nicht mehr wie bisher eine abgegrenzte Wildschadenskasse (Spezialfinanzierung) mit verschachtelten Verantwortungen gegenüber.


Folgende Grundsätze werden im Gesetz verankert:

- Wie bisher sind für die Verhütung von Wildschäden in erster Linie die Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer verantwortlich. Sie haben ein Anrecht auf angemessene Abgeltung von Schäden, sofern sie die zumutbaren Verhütungsmassnahmen getroffen haben.

- Die Abgeltung von Schäden erfolgt bis zu einem bestimmten Betrag (ein Viertel des Pachtzinses) direkt durch die betreffende Jagdgesellschaft und zwar neu auch bei Wildschweinschäden. Die Ausübung der Jagd hat Folgen für die Wildtierpopulation und deren Verhalten im Lebensraum. Es ist somit nahe liegend und gehört zum Selbstverständnis der Jagd, dass die Jägerschaft auch Verantwortung für diese Folgen trägt. Die Jagdgesellschaften haben es weitgehend in der Hand, durch gezielte Regulation der Wildtierpopulationen übermässige Schäden zu vermeiden. Schäden, die jagdbare Tiere an Wald und landwirtschaftlichen Kulturen anrichten, sollen deshalb grundsätzlich direkt durch die Jagdgesellschaft abgegolten werden.

- Im Wald können Schäden durch jagdliche Massnahmen und wo nötig durch technische Verhütungsmassnahmen (Zaun, Einzelschutz) weitgehend vermieden werden. Hier soll die Jagdgesellschaft wie bisher einen Drittel an die Kosten der Verhütungsmassnahmen bezahlen.

- Dadurch, dass neu auch Wildschweinschäden nicht mehr über den Umweg der Wildschadenskasse, sondern direkt durch die Jagdgesellschaft bezahlt werden, ändert sich an der finanziellen Belastung der Jagdgesellschaften insgesamt nichts. Durch den Wegfall des Staatszuschlags und der Beiträge in die Wildschadenskasse werden Mittel im Umfang von einem Viertel des Pachtzinses für diese neue Aufgabe frei.


Der Kanton sorgt wie folgt dafür, dass die Belastung der Jagdgesellschaften durch Schadenabgeltungen und Beiträge an Verhütungsmassnahmen in einem vertretbaren Rahmen bleibt:

1. In
§ 26 wird eine generelle Belastungsgrenze für solche Abgeltungen und Beiträge durch die Jagdgesellschaften von einem Viertel des Jahrespachtzinses festgelegt.

2. Über dieser Grenze von einem Viertel des Jahrespachtzinses übernimmt der Kanton für den Rest des Jahrs die Abgeltungen und Beiträge voll.

3. Für die Aufwendungen der Jagdgesellschaften wird somit ein Kostendach festgelegt. Die finanzielle Belastung einer Jagdgesellschaft wird berechenbar und Jagdgesellschaften, die ihre Pflichten erfüllen, müssen nicht mit weiteren finanziellen Belastungen rechnen.

4. Überschreiten die gesamten Abgeltungen und Beiträge in einem Revier drei Viertel des Jahrespachtzinses und erfüllen die betreffenden Jagdgesellschaften ihre jagdlichen Verpflichtungen nachweislich nicht, hat die betreffende Jagdgesellschaft die drei Viertel des Jahrespachtzinses übersteigenden Kosten bis zum vollen Betrag zu übernehmen.

5. Bei ausserordentlichen Schadensituationen kann der Kanton zusätzliche Massnahmen zur Schadenreduktion finanzieren.


Mit dieser Lösung wird die Belastung der Jagdgesellschaften gegenüber heute verringert. Die bisherige maximale jährliche Belastung einer Jagdgesellschaft betrug 35 % des Pachtzinses (15 % Staatszuschlag, 10 % für Speisung Wildschadenskasse, 10 % direkte Schadenabgeltung). Neu wird die maximale Belastungsgrenze für Schadenabgeltungen und Beiträge an Verhütungsmassnahmen auf einen Viertel (25 %) des Jahrespachtzinses festgelegt. Der obligatorische Staatszuschlag und der Beitrag in die Wildschadenskasse entfallen vollständig. Dadurch wird der finanzielle Handlungsspielraum der einzelnen Jagdgesellschaft wesentlich vergrössert.

Somit übernimmt der Kanton neu eine bedeutend stärkere Verantwortung bei der Abgeltung und Verhütung von Wildschäden. Die Populations- und Schadendynamik einheimischer Tierarten wird nicht allein von der Jägerschaft beeinflusst. Diese stösst bei der Erfüllung ihres jagdlichen Auftrags an Grenzen, wenn der Lebensraum der wildlebenden Tiere durch die vielfältigen Nutzungsansprüche immer mehr eingeengt und beeinträchtigt wird. Landwirtschaftspolitik, Raumordnungs-, Wald- und Naturschutzpolitik müssen einen aktiven Beitrag zur Erhaltung intakter Lebensräume und zur Minimierung von Schäden leisten.

Die Schadenabschätzung wird wie bisher durch die Wildschaden-experten des Kantons sichergestellt. Sie gewährleisten eine ein-heitliche Abschätzung. Neu soll aber die Möglichkeit bestehen, dass sich die Jagdgesellschaften mit den Geschädigten bei Schäden bis zu Fr. 500.– im Einzelereignis ohne Beizug der Experten einigen können.

 

 

4.   Wildschaden
 

Verhütung und Vergütung

Bisherige Lösung:

Mit Ausnahme von Wildschweinschäden werden Wildschäden von der Gemeinde und der Jagdgesellschaft je zur Hälfte getragen. Die Aufwendungen für Verhütungsmassnahmen werden zwischen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern, Jagdgesellschaft und Gemeinde gedrittelt. Sobald die Zahlungen der Gemeinde und der Jagdgesellschaft während einer Pachtperiode 10 % des achtfachen Jahrespachtzinses übersteigen, springt die Wildschadenskasse ein.

Die Gemeinden speisen die Wildschadenskasse jährlich mit 20 % des eingenommenen Jagdpachtzinses, das sind durchschnittlich Fr. 1'200.– pro Gemeinde, total Fr. 270'000.–. Die durchschnittliche Rückerstattung an die Gemeinden aus der Wildschadenskasse belief sich in der letzten Pachtperiode auf Fr. 950.–.

Die Jagdgesellschaften speisen die Wildschadenskasse jährlich mit 10 % des Pachtzinses, das sind durchschnittlich Fr. 620.– pro Jagdgesellschaft, total Fr. 135'000.–. Die durchschnittlichen Rückzahlungen an die Jagdgesellschaften beliefen sich in der letzten Pachtperiode auf Fr. 900.–. Nur 18 Jagdgesellschaften beziehungsweise nur 20 Gemeinden erhielten Rückerstattungen von mehr als Fr. 1'000.–, der höchste Rückerstattungsbetrag lag bei Fr. 3'800.–.

Die durch Wildschweine verursachten Schäden an landwirtschaftlichen Kulturen werden direkt aus der Wildschadenskasse bezahlt. Die Schäden unterliegen jährlichen Schwankungen. 2005 betrugen die Abgeltungen für Wildschweinschäden Fr. 345'000.– (312 betroffene Betriebe), 2006 Fr. 478'000.– (342 betroffene Betriebe) und 2007 Fr. 258'000.– (253 betroffene Betriebe). Die Bagatellschadengrenze beträgt Fr. 100.– im einzelnen Schadenfall und Fr. 300.– pro Betrieb und Jahr. Die Schäden werden durch Experten nach den Tarifen des Schweizerischen Bauernverbands abgeschätzt. Die bezahlten Abgeltungen pro Jahr und Betrieb lagen hauptsächlich in einem Bereich zwischen Fr. 300.– und Fr. 1'000.–. 2005 erreichten 10 Betriebe eine Schadensumme von mehr als Fr. 5'000.– (bis Fr. 20'000.–) pro Jahr, 2006 waren es 13 Betriebe und 2007 5 Betriebe.

Der ursprüngliche Gedanke eines solidarischen Ausgleichs der Lasten in diesem Bereich funktioniert nicht mehr. Die Wildschadenskasse ist zu einem ineffizienten Geldumverteilungsgebilde geworden. Die Regelung im Jagdgesetz von 1969 ist nicht auf die heute domi-nierenden Kulturlandschäden durch Wildschweine ausgerichtet; damals gab es noch keine Wildschweinschäden.

Der Jagdverwaltung kommt im Zusammenhang mit Wildschäden bisher lediglich die Rolle des Kassenwarts ohne eigene Kompetenzen und Möglichkeiten zu. Sie verwaltet die begrenzten Mittel der Wildschadenskasse als Fonds. Der Grosse Rat und der Regierungsrat bestimmen die Höhe der Abgaben der Gemeinden, Jagdgesellschaften und Jagdgäste in die Wildschadenskasse durch Dekret. Erst mit dem Aufkommen der Wildschweinschäden übernahm der Kanton zusätzlich die Organisation und Abschätzung der durch Wildschweine ver-ursachten Schäden an Kulturland.

Eine Regelung für die Abgeltung von Schäden, die durch geschützte Tiere verursacht werden, fehlt vollständig, ist aber vom Bundesrecht her mindestens für bestimmte geschützte Tierarten, zum Beispiel Luchs und Biber, zwingend.

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 update © ES   06. Juni 2010