4. Wildschaden
Verhütung und Vergütung
Bisherige Lösung:
Mit Ausnahme von Wildschweinschäden werden Wildschäden von der Gemeinde
und der Jagdgesellschaft je zur Hälfte getragen. Die Aufwendungen für
Verhütungsmassnahmen werden zwischen Grundeigentümerinnen und
Grundeigentümern, Jagdgesellschaft und Gemeinde gedrittelt. Sobald die
Zahlungen der Gemeinde und der Jagdgesellschaft während einer
Pachtperiode 10 % des achtfachen Jahrespachtzinses übersteigen, springt
die Wildschadenskasse ein.
Die Gemeinden speisen die Wildschadenskasse jährlich mit 20 % des
eingenommenen Jagdpachtzinses, das sind durchschnittlich Fr. 1'200.– pro
Gemeinde, total Fr. 270'000.–. Die durchschnittliche Rückerstattung an
die Gemeinden aus der Wildschadenskasse belief sich in der letzten
Pachtperiode auf Fr. 950.–.
Die Jagdgesellschaften speisen die Wildschadenskasse jährlich mit 10 %
des Pachtzinses, das sind durchschnittlich Fr. 620.– pro
Jagdgesellschaft, total Fr. 135'000.–. Die durchschnittlichen
Rückzahlungen an die Jagdgesellschaften beliefen sich in der letzten
Pachtperiode auf Fr. 900.–. Nur 18 Jagdgesellschaften beziehungsweise
nur 20 Gemeinden erhielten Rückerstattungen von mehr als Fr. 1'000.–,
der höchste Rückerstattungsbetrag lag bei Fr. 3'800.–.
Die durch Wildschweine verursachten Schäden an landwirtschaftlichen
Kulturen werden direkt aus der Wildschadenskasse bezahlt. Die Schäden
unterliegen jährlichen Schwankungen. 2005 betrugen die Abgeltungen für
Wildschweinschäden Fr. 345'000.– (312 betroffene Betriebe), 2006 Fr.
478'000.– (342 betroffene Betriebe) und 2007 Fr. 258'000.– (253
betroffene Betriebe). Die Bagatellschadengrenze beträgt Fr. 100.– im
einzelnen Schadenfall und Fr. 300.– pro Betrieb und Jahr. Die Schäden
werden durch Experten nach den Tarifen des Schweizerischen
Bauernverbands abgeschätzt. Die bezahlten Abgeltungen pro Jahr und
Betrieb lagen hauptsächlich in einem Bereich zwischen Fr. 300.– und Fr.
1'000.–. 2005 erreichten 10 Betriebe eine Schadensumme von mehr als Fr.
5'000.– (bis Fr. 20'000.–) pro Jahr, 2006 waren es 13 Betriebe und 2007
5 Betriebe.
Der ursprüngliche Gedanke eines solidarischen Ausgleichs der Lasten in
diesem Bereich funktioniert nicht mehr. Die Wildschadenskasse ist zu
einem ineffizienten Geldumverteilungsgebilde geworden. Die Regelung im
Jagdgesetz von 1969 ist nicht auf die heute domi-nierenden
Kulturlandschäden durch Wildschweine ausgerichtet; damals gab es noch
keine Wildschweinschäden.
Der Jagdverwaltung kommt im Zusammenhang mit Wildschäden bisher
lediglich die Rolle des Kassenwarts ohne eigene Kompetenzen und
Möglichkeiten zu. Sie verwaltet die begrenzten Mittel der
Wildschadenskasse als Fonds. Der Grosse Rat und der Regierungsrat
bestimmen die Höhe der Abgaben der Gemeinden, Jagdgesellschaften und
Jagdgäste in die Wildschadenskasse durch Dekret. Erst mit dem Aufkommen
der Wildschweinschäden übernahm der Kanton zusätzlich die Organisation
und Abschätzung der durch Wildschweine ver-ursachten Schäden an
Kulturland.
Eine Regelung für die Abgeltung von Schäden, die durch geschützte Tiere
verursacht werden, fehlt vollständig, ist aber vom Bundesrecht her
mindestens für bestimmte geschützte Tierarten, zum Beispiel Luchs und
Biber, zwingend.
