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Jagdplanung und Jagdbetrieb

Der Kanton ist durch Bundesrecht dazu verpflichtet, die Jagd zu planen und zu regeln. In den §§ 14 und 15 sind die grundsätzlichen Aufgaben und Befugnisse des Kantons und der einzelnen Jagdgesellschaften in diesem Bereich zusammengefasst. Es handelt sich um die redaktionelle Straffung und Neufassung bereits bisher geltender Kompetenzregelungen.

Die Ausführungsbestimmungen in der Verordnung werden inhaltlich weitgehend den bisherigen Regelungen entsprechen. Wie bisher soll die Jagd in den Revieren in grösstmöglicher Eigenverantwortung erfolgen können. Deshalb wird in § 15 ausdrücklich festgehalten, dass die Jagdgesellschaften für die Jagdplanung und den Jagdbetrieb in ihren Revieren zuständig sind. Neu ist eine geringfügige Lockerung des Sonntagsjagdverbots, das neu ab Sonnenaufgang bis Sonnenuntergang, statt wie bisher formell ab Mitternacht bis Mitternacht, gilt. Dadurch soll vor allem die Jagd auf Wildschweine erleichtert werden.


Hilfsmittel (erforderliche Bewilligungen)

Bestimmte Hilfsmittel wie beispielsweise künstliche Lichtquellen sind für die Jagd grundsätzlich verboten. Sie können allerdings in Ausnahmefällen bewilligt werden. So ist aufgrund der massiven Schadensituation in allen Aargauer Schwarzwildrevieren der Einsatz künstlicher Lichtquellen (ohne Suchscheinwerfer) erlaubt.

Die
Präparation von geschützten Tierarten ist ebenfalls melde- und bewilligungspflichtig.

Das
Fangen und Markieren sowie das Aussetzen von Säugetieren und Vögeln ist bewilligungspflichtig.

Bewilligungen für die
Haltung geschützter und einheimischer Säugetiere und Vögel erteilt der kantonale Veterinärdienst.


Bewirtschaftung

Im Zentrum der Wildtierbewirtschaftung steht die Jagd- und Abschussplanung. Die Wildtierbestände werden als natürliche Ressourcen nachhaltig genutzt. Dazu müssen sie erfasst und überwacht werden. Der Abschuss erfolgt mit Rücksicht auf die lokalen resp. regionalen Bestandesgrössen und in Abstimmung mit den jeweiligen Lebensraumkapazitäten. Die jagdliche Übernutzung soll ebenso verhindert werden, wie die nachteilige Beeinflussung der Lebensräume durch überhöhte Wildtierbestände. Übermässigen Schäden in Wald und Feld soll gezielt entgegengewirkt werden. Im Kanton Aargau ist die Abschussplanung für das Rehwild gesetzlich vorgeschrieben. Die Bejagung des Schwarzwildes orientiert sich an der eidgenössischen "Praxishilfe Wildschweinmanagement"
 

 

 

2     Jagd
2.2  Jagdplanung und Jagdbetrieb

Aufgaben Kanton und Jagdgesellschaften

Hilfsmittel

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 update © ES   06. Juni 2010