2 Jagd
2.2 Jagdplanung und Jagdbetrieb
Aufgaben Kanton und Jagdgesellschaften
Hilfsmittel
Jagdplanung und Jagdbetrieb
Der Kanton ist durch Bundesrecht dazu verpflichtet,
die Jagd zu planen und zu regeln. In den §§ 14 und 15 sind die
grundsätzlichen Aufgaben und Befugnisse des Kantons und der einzelnen
Jagdgesellschaften in diesem Bereich zusammengefasst. Es handelt sich um die
redaktionelle Straffung und Neufassung bereits bisher geltender
Kompetenzregelungen.
Die Ausführungsbestimmungen in der Verordnung werden
inhaltlich weitgehend den bisherigen Regelungen entsprechen. Wie bisher soll
die Jagd in den Revieren in grösstmöglicher Eigenverantwortung erfolgen
können. Deshalb wird in § 15 ausdrücklich festgehalten, dass die
Jagdgesellschaften für die Jagdplanung und den Jagdbetrieb in ihren Revieren
zuständig sind. Neu ist eine geringfügige Lockerung des Sonntagsjagdverbots,
das neu ab Sonnenaufgang bis Sonnenuntergang, statt wie bisher formell ab
Mitternacht bis Mitternacht, gilt. Dadurch soll vor allem die Jagd auf
Wildschweine erleichtert werden.
Hilfsmittel (erforderliche Bewilligungen)
Bestimmte Hilfsmittel
wie beispielsweise künstliche Lichtquellen sind für die Jagd grundsätzlich
verboten. Sie können allerdings in
Ausnahmefällen
bewilligt werden. So ist aufgrund der massiven Schadensituation in allen
Aargauer Schwarzwildrevieren der Einsatz künstlicher Lichtquellen (ohne
Suchscheinwerfer) erlaubt.
Die
Präparation von geschützten Tierarten
ist ebenfalls melde- und bewilligungspflichtig.
Das
Fangen und Markieren
sowie das
Aussetzen
von Säugetieren und Vögeln ist bewilligungspflichtig.
Bewilligungen für die
Haltung
geschützter und einheimischer Säugetiere und Vögel erteilt der kantonale
Veterinärdienst.
Bewirtschaftung
Im Zentrum der Wildtierbewirtschaftung steht die Jagd- und Abschussplanung.
Die Wildtierbestände werden als natürliche Ressourcen nachhaltig genutzt.
Dazu müssen sie erfasst und überwacht werden. Der Abschuss erfolgt mit
Rücksicht auf die lokalen resp. regionalen Bestandesgrössen und in
Abstimmung mit den jeweiligen Lebensraumkapazitäten. Die jagdliche
Übernutzung soll ebenso verhindert werden, wie die nachteilige Beeinflussung
der Lebensräume durch überhöhte Wildtierbestände. Übermässigen Schäden in
Wald und Feld soll gezielt entgegengewirkt werden. Im Kanton Aargau ist die
Abschussplanung für das Rehwild gesetzlich vorgeschrieben. Die Bejagung des
Schwarzwildes orientiert sich an der eidgenössischen "Praxishilfe
Wildschweinmanagement"
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2.2 Jagdplanung und Jagdbetrieb
Aufgaben Kanton und Jagdgesellschaften
Hilfsmittel
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update © ES 06. Juni 2010 |
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