►  Verpachtung Jagdrecht Jagdbetrieb Artenschutz Wildschaden Aufsicht       ◄◄               Übersicht                 ►►

§ 3 Jagdreviere

1 Das Kantonsgebiet wird in Jagdreviere eingeteilt. Dabei sind insbesondere jagdliche und wildbiologische Kriterien zu berücksichtigen.


2 Die Reviergrenzen werden nach Anhörung der betroffenen Gemeinden und Jagdgesellschaften durch den Regierungsrat festgelegt.

 

§ 2 Jagdreviere                                                                     AJSV

1 Die Mindestgrösse für ein Jagdrevier beträgt 200 Hektaren.

2 Änderungen der Reviergrenzen können auf Beginn einer neuen Pachtperiode vorgenommen werden. Anträge der Jagdgesellschaften und der betroffenen Gemeinden auf Änderungen der Reviergrenzen sind der Fachstelle spätestens ein Jahr vor Beginn der neuen Pachtperiode mit Begründung einzureichen.

3 Bei wesentlichen und dauerhaften Veränderungen können Reviergrenzen auch während der Pachtperiode angepasst werden.

2     Jagd
2.1  Jagdreviere und Verpachtung

Reviergrösse

Die Reviergrössen und -grenzen sollen sich nicht wie bisher ausschliesslich nach den Gemeindegrenzen, sondern vorab nach jagdlichen und wild-biologischen Kriterien richten. Damit wird der Entwicklung in den letzten 40 Jahren Rechnung getragen. Gemäss § 20 des geltenden Gesetzes fallen die Reviergrenzen grundsätzlich mit den Gemeindegrenzen zusammen. Dieser Grundsatz hat sich im Lauf der Zeit überholt. Seit 1969 wurden anlässlich der alle acht Jahre erfolgten Revierarrondierungen in zahlreichen Fällen in Abweichung von den Gemeindegrenzen jagdlich und wildbiologisch sinnvollere Grenzen festgelegt. Nur noch 58 Jagdreviere stimmen mit den Gemeindegrenzen überein. Man wird nach Inkrafttreten des neuen Gesetzes keine neue Revierbildung vornehmen, sondern die bisherigen Reviergrenzen grundsätzlich belassen. Anpassungen sollen bei Bedarf und in der Regel auf Antrag der Jagdgesellschaften vorgenommen werden können. Änderungen der Reviergrenzen und eine Zusammenlegung von Jagdrevieren sollen ohne komplizierte Verfahren weiterhin möglich sein. Die Gemeinden und die Jagdgesellschaften werden einbezogen und vorgängig angehört. Die heutige Mindestgrösse von 200 ha für ein Jagdrevier wird im Rahmen der Verordnung zu diesem Gesetz überprüft und voraussichtlich übernommen. Der Entscheid des Regierungsrats über die Festlegung der Reviergrenzen ist beschwerdefähig.

Die Mindestgrösse für ein Jagdrevier beträgt 200 Hektaren. Diese Mindest-grösse galt bereits nach der alten Verordnung. Einige bestehenden Jagdgesellschaften umfassen jedoch weniger als 200 Hektaren. Sie werden auf die Neuverpachtung hin einen Zusammenschluss mit Nachbar-revieren prüfen müssen. Zumindest wird verlangt, dass sie aufzeigen, bis wann sie die Mindestgrösse erreichen können. Gemäss § 3 AJSG werden die Reviergrenzen nach Anhörung der betroffenen Gemeinden und Jagdgesellschaften durch den Regierungsrat nach jagdlichen und wildbiologischen Kriterien festgelegt. Allfällige Änderungen der Revier-grenzen werden vor Beginn der neuen Pachtperiode vorgenommen, sollen aber ausnahmsweise auch innerhalb der Pachtdauer möglich sein, zum Beispiel wenn Jagdgesellschaften und Gemeinden im Falle von Zusammen-legungen neue Reviergrenzen beantragen.

 
__________________________________________________________________________________________________________

   

              

    Copyright ©          E. Schmid, Turgi

 update © ES   06. Juni 2010