Natürlich hatte die ab 1514 auf dem Gebiet der Eidgenossenschaft ablaufende Reformation einen grossen Einfluss
im Appenzellerland. Die Reformatoren Calvin, Zwingli in Zürich sowie Vadian ( eigentlicher Name Dr. Joachim von Watt )
in St. Gallen fanden viele Anhänger unter den freiheitsliebenden Appenzellern. Dies führte zwangsläufig zu
Spannungen zwischen den Katholiken und den Neugläubigen. Da keine einfache Lösung möglich war,
überliess es die Landsgemeinde von 1525 den Pfarreien ( den sog. Kirchhören ) durch Mehrheitsbeschluss
ihre Zugehörigkeitzu bestimmen. Die Bewohner der sechs inneren Rhoden der Kirchhöri Appenzell hielten dabei am alten
Glauben fest. Eindeutige Verhältnisse brachten aber erst der Entscheid durch die zweite Schlacht
von Kappel a.A. und das energische Einschreiten einiger bewaffneter Bewohnern von Gonten in Appenzell.
Die äusseren Rhoden tendierten überwiegend zur neuen Glaubenslehre. Teilweise massive Streitereien waren
danach an der Tagesordnung. Die Gegenreformation als Folge des Konzils von Trient stärkte den katholischen
Teil von Appenzell nachhaltig. Eine eher rigide Überwachung der Gläubigen setzte ein Die Regierung wachte
über den Kirchenbesuch, kontrollierte die Besetzung von Pfarrstellen und die Festlegung von kirchlichen
Festen als öffentliche Feiertage. In dieser Zeit ( 1587 ) fasste der Kapuzinerorden den Beschluss sich im Kloster
zu Appenzell definitiv niederzulassen. Dies hatte eine grosse Zerwürfnis unter den alt-und neugläubigen Innerrhodnern
zur Folge. Ein eigentlicher Kampf der Katholiken gegen die protestantische Minderheit setzte ein. Einige Mitglieder
des Heim Clan's fielen dabei durch eine besonders kirchentreue Haltung auf ( Johannes Heim ).
Ab 1588 hatte die protestantische Minderheit nur noch die Wahl sich zum Katholizismus zu bekennen oder
auszuwandern. Der grösste Teil der Protestanten wanderte aus. Zu diesem Zeitpunkt war die gesamte
Schweiz schon tief gespalten. Die katholischen Orte wollten ihre Stellung innerhalb der Eidgenossenschaft
dadurch festigen, dass sie das katholische Appenzell zu einem Sold- und Militärbündnis einbinden wollten
welches sie 1587 mit dem katholischen Spanien und dem Herzogtum Mailand geschlossen hatten. Die Innerrhodner
hatten bisher einen grossen Teil des Staatshaushaltes aus Bündnisgeldern , Soldzahlung bzw. Steuern davon ,
direkten Zahlungen an die Staatskasse durch Pensionen der französischen Monarchien bestritten. Nachdem diese
zunehmend weniger wurden bzw. ausblieben , hoffte die Regierung auf spanische Soldzahlungen und Pensionen. Dies
führte zu massivem Widerstand der äusseren Rhoden. Diese standen im Kontakt zu protestantischen Orten der
Eidgenossenschaft die zum Teil wiederum auch in Frankreich Söldner im Einsatz hatten. ( auf protestantischer Seite )
Die äusseren Rhoden waren zudem durch eine enge Verflechtung ins St. Galler Leinwandgeschäft finanziell weniger von
Soldzahlungen abhängig.
1596 hatte die Kirchhöri Appenzell im Alleingang einem Militärbündnis mit Spanien-Herzogtum Mailand zugestimmt. Dies
erzürnte die äusseren Rhoden zu Recht und sie forderten die Appenzeller auf das Bündnis zu kündigen oder die Sache
anlässlich einer Landsgemeinde beider Rhoden zur Sprache und Abstimmung zu bringen. Dort war für die Innerrhodner keine
Mehrheit zu erwarten weshalb die Innerrhodner Politiker mit dem Plan einer Landteilung " der besseren Einigkeit willen "
aufwarteten. Vielerorts war es jedoch die Meinung, dass dies keine gute Idee sei. Trotzdem setzte sich auch anlässlich einer
ausserordentlichen Landsgemeinde in Hundwil die Idee der Landteilung durch. Ebenso waren die Katholiken der Kirchhöre
Appenzell für die Teilung. Viele Probleme waren damit jedoch keineswegs gelöst.
Es kam zum Einsatz von Schiedsrichtern welche von der Tagsatzung der Eidgenossenschaft gesandt wurden. Sie legten
einen Landteilungsbrief vor ( 8.9.1597 )welcher die definive Trennung der beiden Rhoden einleitete. Die Landteilungsurkunde
war das Ergebnis von demokratischen Entscheidungen welche zuvor gefällt worden waren. Der Brief ist in 4 Gruppen mit
insgesamt 17 Artikel gegliedert:
1. Die Landes-und Güterteilung,
Die neuen Halbkantone setzen sich der Religionszugehörigkeit entsprechend zusammen. Die Randgebiete und religiös
gemischten Zonen erfahren eine spezielle Regelung. Jeder der beiden Stände hat ein Recht auf eine eigene Obrigkeit mit
Rat, Justiz, Stock und Galgen. Innerrhoden darf das alte Wappen, das Siegel und das Archiv von Appenzell behalten.
Beide Halbkantone haben jedoch Zugriff darauf. Gegen eine Ausgleichszahlung von 18'000 Pfund an Ausserrhoden wurde
Innerrhoden das sog. Landesgut ( Gebäude etc. ) zugeteilt.
2. Die neuen Halbkantone und die Eidgenossenschaft,
In der Tagsatzung der Eidgenossenschaft waren beide Stände mit eigenen Boten vertreten. Innerrhoden hatte aber den
Vorsitz. Beide Stände bildeten jedoch nur einen einzigen Ort dh. nur ein Mitglied der Eidgenossenschaft.
3. Bündnisregelungen
In zwei Artikeln wird die Bündnis- und Konfessionsproblematik behandelt. Frühere Anfeindungen und Schmähungen sollten
vergessen sein und neue unterbleiben. Der Kirchhöri Appenzell wurde freien Zugang und der Besitz der Stosskapelle
versprochen. Die unbewilligte Anwerbung von Reisläufern ( Söldnern ) für die spanische Krone oder das Herzogtum Mailand
wurde untersagt.
4. Konfessionelle Bestimmungen
Es wurde vereinbart, dass die alten Gebräuche und Rechte weiterbestehen sollen soweit sie nicht durch den Landteilungsbrief
eingeschränkt oder aufgehoben wurden. Ferner wurde festgehalten, dass sich beide Stände wieder vereinigen dürfen sofern sie
das wollen.
Dieser letzte Artikel ist hier im Originalwortlaut wiedergegeben:
" Und zum siebenzechenden und letsten ist auch abgeredet und vorbehalten: und glychwol jetzt die sönnderung und theilung
dess landts Appentzell regiments und gmeinen guts zwüschent inen angesehen und ins werckh gerichtet wirt, so sölle doch
dasselbig nit immer und eewig noch länger wëhren und bestaan, dann so lang es inen zu beiden theilen gefellig ist, also das
sy sölliche sönnderung und theilung über kurtz oder lange zyt wol ufheben und widerumb wie von alterhar inn gmein zesammen
staan mögen, wann sy gmeinlich fundint, das inen und gmeinem land die sönnderung nit nutzlich und fürstendig were, und sy zu
beiden theilen gmeinlich dess einen werden und sich also mit einanderen darumb verglychen möchten, alles gethrüwlich und
ungefahrlich."
eine wahrlich kluge Vereinbarung !